Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass Facebook-Nutzer, deren Daten durch sog. Scraping abgeschöpft wurden, für einen Ersatzanspruch gegen Facebook zusätzlich zu einem Datenschutzverstoß ihren individuellen Schaden darlegen und beweisen müssen. Die Befürchtung, die eigenen Daten könnten missbräuchlich von Dritten verwendet werden, muss demnach auch im Einzelfall begründet sein.
Darum geht es
Anlass der Rechtsstreitigkeiten sind sog. „Scraping“-Fälle im Internet. Unbekannte hatten in einem technisch ausgeklügelten Verfahren zahlreiche Telefonnummern von Nutzerinnen und Nutzern der Plattform in Erfahrung gebracht und veröffentlicht.
Die Kläger bringen vor, von diesem Vorfall betroffen zu sein. Sie führen unerwünschte Werbeanrufe und SMS (z.B. gefälschte Paketbenachrichtigungen) auf die Veröffentlichung ihrer Mobilfunknummer zurück.
Die Klagen richten sich gegen die Betreiberin der Plattform und zielen auf die Zahlung von Schadensersatz aufgrund unzureichender Sicherung ihrer Daten ab.
Die Landgerichte hatten die Klagen abgewiesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der auf den Datenschutz spezialisierte Senat hat drei von gegenwärtig über 100 am OLG Oldenburg anhängigen Berufungen aus diesem Komplex als unbegründet zurückgewiesen und damit die klagabweisenden Urteile der Landgerichte bestätigt.
Denn nach der Entscheidung des OLG Oldenburg müssen Klagende zusätzlich zu einem Datenschutzverstoß für ihren jeweiligen Einzelfall einen individuellen Schaden darlegen und beweisen.
Für diesen Nachweis reiche es nicht aus, überhaupt von dem Datenleck betroffen zu sein. Vielmehr sei für jeden konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Befürchtung, die eigenen Daten könnten missbräuchlich von Dritten verwendet werden, tatsächlich begründet ist.
In den jetzt entschiedenen Fällen hatte der Senat deshalb das persönliche Erscheinen der Klägerinnen und Kläger angeordnet und sie in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört.
Die Aussagen waren für den Senat jedoch nicht ausreichend, um sich von einem individuellen Schaden zu überzeugen.
Offen blieb für den Senat auch, ob die unerwünschten Anrufe und SMS auf den Scraping-Vorfall oder auf eine mögliche anderweitige unbedachte Preisgabe persönlicher Daten im Internet zurückzuführen waren. Die Berufungen blieben daher erfolglos.
OLG Oldenburg, Urteile v. 16.04.2024 - 13 U 59/23, 13 U 79/23 und 13 U 60/23
Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 19.04.2024