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Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten

Erfahren Sie, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Betracht kommt und ob es eine Rolle spielt, ob der Mandant einen sofortigen Klageauftrag erteilt oder sich erst außergerichtlich einigen will.

Der Gläubiger ist berechtigt, zur außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche einen Anwalt zunächst mit seiner außergerichtlichen Vertretung zu beauftragen. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, er hätte sofort Klageauftrag erhalten können. Daher ist, sofern ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch besteht, die außergerichtliche Geschäftsgebühr zu ersetzen.

Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrengebühr der Nr. 3100 VV ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr festgesetzt, kann später die Geschäftsgebühr nur noch in Höhe des anrechnungsfreien Teils als Schadenersatz verlangt werden.

Sachverhalt:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach dessen Verurteilung gegen die Hauptforderung nun noch die durch anwaltliche Beauftragung vorgerichtlich entstandene 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Das LG hatte der Klägerin die Hauptforderung antragsgemäß zugesprochen. Die Klage wurde wegen der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Dies hat das LG damit begründet, die Klägerin habe im Hinblick auf ihre Schadensminderungspflicht einen unbedingten Klageauftrag erteilen müssen, weil dann gebührenrechtlich gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG nur die Verfahrensgebühr, nicht aber auch die Geschäftsgebühr angefallen wäre.

Aus den Gründen:

Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt sind erstattungsfähig, weil sie anerkanntermaßen zu den zweckentsprechenden Maßnahmen der Rechtsverfolgung zählen und der Klägerin ein Mitverschulden im Sinne einer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB nicht zur Last fällt.

Die Klägerin durfte einen bedingten Klageauftrag, der nur für den Fall des Scheiterns außergerichtlicher Gebühren erteilt wird erteilen, auch wenn dadurch zunächst die Geschäftsgebühr nach § Nr. 2300 VV RVG entsteht. Ein Rechtsuchender darf, ohne Nachteil befürchten zu müssen, jedenfalls dann einen bedingten Klageauftrag erteilen, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet.

Dies ist hier der Fall. Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin, die eine Fortsetzung der Weigerungshaltung des Beklagten und Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens mit Sicherheit erwarten lassen, hatte der Beklagte nicht erhoben.

Die Klägerin hatte Anspruch auf Erstattung der gesamten 1,3 Geschäftsgebühr, weil die Anrechung der Geschäftsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen hat und nicht umgekehrt.

Quelle: OLG Zelle - Beschluss vom 25.10.07