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Engere Zusammenarbeit im Bereich der Justiz in Europa

Am 03.09.2008 hat das Europäische Parlament zu drei Initiativen Stellung genommen, durch die die Zusammenarbeit im Justizbereich intensiviert werden soll.

Es geht dabei um die gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen, die Stärkung der Einheit für justizielle Zusammenarbeit in der EU (EUROJUST) sowie das Europäische Justizielle Netz.

Europäisches Justizielles Netz

Das Europäische Justizielle Netz (EJN) wurde 1998 gebildet. Das EJN ist ein Netz aus den für die internationale justizielle Zusammenarbeit zuständigen Zentralbehörden und den Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit eigene Zuständigkeiten besitzen.

Da das Netz vor knapp zehn Jahren eingerichtet wurde, hat sich die Struktur weiter entwickelt und es somit ist erforderlich, den Rechtsakt entsprechend anzupassen. Hauptpunkte des Reformvorschlags sind die Einrichtung nationaler Anlaufstellen des EJN, die Klarstellung der Beziehung zu Eurojust, die Einrichtung eines gesicherten Telekommunikationsnetzes sowie die Betonung der Fortbildung von Vertretern der Justizberufe.

Des weiteren bedürfe es sicherer Telekommunikationswege, um eine gute Kommunikation der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes und Eurojust zu gewährleisten. Das Funktionieren des Netzes hänge stark von der Qualität der Kontaktstellen ab, so die Abgeordneten. Deshalb fordern sie die Mitgliedstaaten auf, sich bei der Auswahl von Kontaktstellen an die in den Leitlinien für die Auswahl von Kontaktstellen vorgegebenen Kriterien zu halten. Frau Kaufmann betonte, dass diejenigen, die als Kontaktstelle fungieren, unbedingt gute Fremdsprachenkenntnisse in wenigstens einer anderen Sprache der EU besitzen und sowohl Erfahrung im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen als auch aus einer Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt oder sonstiger Justizbeamter erworben haben sollten.


Anerkennung von Urteilen in Strafsachen

Eine der Ausnahmen von der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen in Strafsachen betrifft Abwesenheitsurteile. Gegenwärtig gibt es verschiedene europäische Rechtsinstrumente, bei denen es um Abwesenheitsurteile geht. Allerdings wird diese Frage in den betreffenden Rechtsinstrumenten unterschiedlich behandelt, was ein Hindernis für die gegenseitige Anerkennung dieser Entscheidungen darstellt. Dies führt dazu, dass es kein einheitliches System auf EU-Ebene gibt und (unbeabsichtigt) Rechtsunsicherheit herrscht. Um dieser Situation abzuhelfen, haben sieben Mitgliedstaaten einen Vorschlag vorgelegt, der zum einen einheitliche Regeln für die Durchsetzung von Entscheidungen, die in Abwesenheit des Betroffenen ergangen sind, gewährleisten soll, und zum anderen klare und gemeinsame Lösungen in Bezug auf die Verweigerungsgründe festlegt.

Das Europäische Parlament unterstützt die Initiative grundsätzlich, betont jedoch, dass "angemessene Verfahrensgarantien" eine notwendige Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen sind. Daher müsse der Rahmenbeschluss über Verfahrensrechte in Strafverfahren so rasch wie möglich angenommen werden.

Darüber hinaus schreiben die Abgeordneten fest, dass im Falle der Wiederaufnahme eines Verfahrens folgende Aspekte kennzeichnend sind: die betreffende Person hat das Recht auf Teilnahme am Wiederaufnahmeverfahren, der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, wird (erneut) geprüft, und das Verfahren kann dazu führen, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird.

Schließlich muss der Angeklagte in einer ihm verständlichen Sprache etwa über seine Rechte oder den Termin und den Ort der Verhandlung informiert werden. Auch muss gewährleistet werden, dass die Rechtshilfe "praktisch und effektiv" war. In diesem Zusammenhang sollte unwichtig sein, ob der Rechtsbeistand von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder ob er vom Staat bestellt und vergütet wurde.


Stärkung von EUROJUST

Eurojust wurde 2002 gegründet, um ein wirksameres Vorgehen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verfolgung schwerer grenzüberschreitender und organisierter Kriminalität zu gewährleisten.

Im Hinblick auf den  Anstieg der Mobilität, die Auswirkungen der Globalisierung auf die grenzüberschreitende Kriminalität und die Veränderungen im Ablauf der justiziellen Zusammenarbeit
haben 14 Mitgliedstaaten eine Initiative zur Änderung des Eurojust-Beschlusses unterbreitet. Das Hauptziel des Vorschlags besteht darin, die Rolle und die Fähigkeiten von Eurojust zu stärken. Der Vorschlag spiegelt weitgehend aktuelle Praktiken, die bei Eurojust bereits bestehen, wider: u. a. sieht er die Schaffung einer Koordinierungszelle für dringende Fälle, die Ausweitung der Aufgaben von Eurojust als Kollegium, die Schaffung einer gemeinsamen Grundlage gleichwertiger justizieller Befugnisse für die nationalen Mitglieder sowie die Einrichtung eines nationalen Eurojust-Koordinierungssystems vor.

Wichtig ist dem EP, dass für alle von Eurojust verwendeten Arten von Dateisystemen für personenbezogene Daten ein angemessener Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet wird. Bei der Verarbeitung von Daten zum E-Mail-Verkehr ist sicherzustellen, dass Inhalt und Titel der E-Mail-Nachrichten nicht weitergegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen von Eurojust an Behörden von Drittstaaten nur dann weitergeleitet werden, wenn ein vergleichbares angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.

Des Weiteren sprechen sich die Abgeordneten dafür aus, dass der Kampf gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie zu den Prioritäten von Eurojust gehören soll.

Quelle: Europäisches Parlament - Pressemitteilung vom 02.09.08