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Eltern haften nicht immer

Das Landgericht Coburg hat zum Umfang der Aufsichtspflicht von Eltern für ihr knapp acht Jahre altes, Rad fahrendes Kind entschieden.

Dieses muss demnach, wenn es mit seinem Fahrrad vertraut ist,nicht beaufsichtigt werden, wenn es mit dem Rad in einer Sackgasse im Umfeld der Familienwohnung unterwegs ist.

Sachverhalt:

Der Kläger saß in seinem geparkten Pkw, der knapp achtjährige Sohn der Beklagten zog in der Sackgasse vor der Familienwohnung mit dem Kinderfahrrad seine Kreise. Plötzlich kam der Junge aus dem Tritt und prallte gegen die geöffnete Fahrertür des klägerischen Autos. Der Kläger behauptete einen Schaden in Höhe von fast 1.100 €, den er von den Eltern ersetzt haben wollte. Die hatten seiner Meinung nach ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Entscheidung:

Das sah das Amtsgericht Coburg anders. Denn die Vernehmung von Zeugen ergab, dass der junge Radler schon mehrere Jahre in die Pedale trat, bereits längere Strecken zusammen mit der Familie zurückgelegt und dabei niemals Schwierigkeiten hatte, mit seinem Fahrrad zurechtzukommen. Deshalb durften die Eltern ihr Schulkind in der Sackgasse im Umfeld der Wohnung unbeaufsichtigt radeln lassen. Seine hiergegen eingelegte Berufung nahm der Kläger nach einem Hinweis des Landgerichts Coburg, dass es den Fall identisch beurteilt, zurück.

Quelle: LG Coburg - Pressemitteilung vom 26.09.08