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Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich im Hausratsverfahren

Wird in einem Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung ein schriftlicher Vergleich geschlossen, entsteht eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1. zu Nummer 3104 VV RVG.

Einigen sich die Parteien in dem Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung, nachdem der Antragsteller eine neue Wohnung gefunden hat, darauf, dass damit das Verfahren erledigt sei und die Kosten de Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, so löst dies eine Einigungsgebühr aus.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin hatte die Zuweisung der Ehewohnung beantragt. Während des Verfahrens hatte Sie eine neue Wohnung gefunden, woraufhin das Gericht gebeten wurde, einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu protokollieren. Danach erklärten die Parteien den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt und verzichteten wechselseitig auf eine Kostenerstattung. Das Gericht stellte wie beantragt durch Beschluss das Zustandekommen des Vergleichs fest.

Im Anschluss daran beantragte der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Bevollmächtigte der Antragstellerin unter anderem, eine Termins- und Einigungsgebühr festzusetzen. Dies lehnte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ab. Die Beschwerde hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

Nach Nr. 1000 VV RVG entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Danach ist vorliegend eine Einigungsgebühr angefallen.

Es steht außer Zweifel, dass die Parteien den Rechtstreit durch einen Vergleich beendet haben.

Diese Einigung wurde vom Familiengericht ausdrücklich mit Beschluss festgestellt. Dieser Vergleich beinhaltet entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht ausschließlich einen Verzicht der Antragstellerin. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Vereinbarung: Darin ist von keinem Verzicht die Rede, sondern von der Erledigung der Hauptsache. Zudem beschränkt sich der Vergleich nicht auf den geltend gemachten prozessualen Anspruch, sondern er enthält daneben eine auch den Antragsgegner belastende Kostenregelung.

Von einem Verzicht der Antragstellerin kann nicht ausgegangen werden.

Es spricht vielmehr einiges dafür, dass ihr prozessuales Verhalten allein dadurch bestimmt war, dass sie für sich eine neue Wohnung gefunden hatte und es daher einer Zuweisung der Ehewohnung an sie nicht mehr bedurfte. Damit beinhaltet die Erledigungserklärung erkennbar nicht eine Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsposition, sondern trug lediglich den geänderten tatsächlichen Verhältnissen Rechnung.

Danach kann zumindest nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich der Vergleich lediglich in einer Verzichtserklärung erschöpfte, sodass auch eine entsprechende Einigungsgebühr angefallen ist.

Daneben ist auch eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entstanden. Nach dieser Regelung fällt eine Terminsgebühr auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

Dies gilt auch für das Vorliegen des Wohnungszuweisungsverfahrens, in dem nach § 13 Abs. 2 Hausratsverordnung in der Regel mündlich verhandelt werden soll.

Quelle: OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.12.07