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Einigungsgebühr bei Beitritt des Zedenten zum Vergleichsabschluss

Der gemeinsame Prozessbevollmächtigte des Klägers und des dem Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichsschlusses beitretenden Zedenten der streitgegenständlichen Forderung wird für beide Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG tätig.

Erläuterung der Fachbegriffe:
Der Zedent ist der Abtretende. Das ist in diesem Fall der Patient.
Der Zessionar ist der neue Gläubiger, an den die Ansprüche abgetreten wurden. Vorliegend ist das der Kläger.

Aus dem Sachverhalt

Einem Patienten sind aus einer ärztlichen Behandlung gegen den Beklagten zu 1) (Arzt) Schadenseratzansprüche entstanden, die der Patient vor Erhebung der Klage an den Kläger abgetreten hatte. In dem Rechtsstreit des Klägers gegen den Beklagten wegen dieser abgetretenen Ansprüche trat der Patient dem Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichsschlusses bei und ließ sich hierbei von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitvertreten.

Der Klägervertreter verlangte eine erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG und jeweils eine Einigungsgebühr.

Aus den Gründen

Der Klägervertreter erhält eine erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aber nur eine Einigungsgebühr.

Nach den Ausführungen des OLG Nürnberg war der Prozessbevollmächtigte des Klägers in nur einer einzigen Angelegenheit tätig. Es besteht ein innerer Zusammenhang, eine übereinstimmende Zielrichtung. Die Tätigkeit vollzieht sich innerhalb eines einheitlichen Rahmens.

Der Auftrag des Rechtsanwalts hat sich auf die Geltendmachung der Ansprüche bezogen, die den Patienten aufgrund der ärztlichen Behandlung des Beklagten erwachsen sind, und die er vorgerichtlich an den Kläger abgetreten hatte. Die Vergleichsverhandlungen und der dann erfolgte Vergleichsschluss haben diesen Anspruch betroffen.

Nach § 7 Abs. 1 RVG erhält der Auftraggeber die Gebühren nur einmal, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird.

Um dieselbe Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn der Rechtsanwalt sowohl eine Partei als auch ihren Streithelfer vertritt (OLG Koblenz JurBüro 1990, 42).

Entscheidung im Volltext hier herunterladen:

OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.12.2007 – 5 W 2195/07, DRsp Nr. 2008/5843

Quelle: Dr. Ulrich Prutsch, Rechtsanwalt, Köln - Beitrag vom 02.03.09