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Eilverfahren gegen die Räumung von Lützerath erfolglos

Die Allgemeinverfügung zur Räumung der Ortslage Lützerath hat weiterhin Bestand. Das darin ausgesprochene Aufenthalts- und Betretungsverbot ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt. Insbesondere sei keine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des „zivilen Ungehorsams“ möglich.

Darum geht es

Der Landrat des Kreises Heinsberg hat mit Allgemeinverfügung vom 20.12.2022 für konkret bezeichnete Flächen der Ortschaft Lützerath den Aufenthalt, das Betreten und Befahren bis zum 13.02.2023 untersagt und darauf hingewiesen, dass ab dem 10.01.2023 mit Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung durch Ausübung von unmittelbarem Zwang zu rechnen sei. 

Die Antragstellerin, die dort für das Bündnis „Die Kirche im Dorf lassen“ Mahnwachen veranstaltet, sieht sich hierdurch in ihren Rechten verletzt und beantragte beim Verwaltungsgericht Aachen vorläufigen Rechtsschutz. 

Die Antragstellerin machte im Wesentlichen geltend, der Landrat sei für den Erlass der Allgemeinverfügung nicht zuständig gewesen. Auch gebe es für einen mehrwöchigen Platzverweis keine Rechtsgrundlage. 

Der Kreis Heinsberg habe zudem ermessensfehlerhaft gehandelt und die Rechtspositionen der vom Platzverweis betroffenen Personen nicht hinreichend berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Antrag ab (Az. 6 L 2/23). 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hate beim Oberverwaltungsgericht NRW keinen Erfolg. Die Allgemeinverfügung ist nach Auffassung des Gerichts bei vorläufiger Prüfung rechtmäßig. 

Der Landrat durfte sie erlassen, nachdem der Bürgermeister der Stadt Erkelenz ein Einschreiten endgültig abgelehnt hatte. Der Platzverweis ist vom nordrhein-westfälischen Polizei- und Ordnungsrecht gedeckt. 

Der unberechtigte Aufenthalt von Personen auf den betroffenen Flächen ist ohne Einwilligung der berechtigten RWE Power AG zivilrechtlich rechtswidrig und stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. 

Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde erstmals vertragliche (Betretens-) Rechte für Teilflächen auf dem Gelände behauptet, ist dies nicht glaubhaft gemacht. 

Die sich in Lützerath aufhaltenden Personen können sich außerdem nicht auf einen Rechtfertigungsgrund des „zivilen Ungehorsams“ berufen. 

Das staatliche Gewaltmonopol als Grundpfeiler moderner Staatlichkeit ist einer Relativierung durch jegliche Formen des zivilen Ungehorsams grundsätzlich nicht zugänglich. 

Zur Beendigung des Rechtsverstoßes durfte der Platzverweis angeordnet werden. Die zulässige Dauer eines Platzverweises nach dem nordrhein-westfälischen Polizeigesetz („vorübergehend“) ist von der im Einzelfall konkret in Rede stehenden Gefahr abhängig. 

Auf die Frage, ob die Allgemeinverfügung auch mit einer Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit gerechtfertigt werden kann, kommt es nicht an, weil bereits der Schutz der Rechtspositionen der im Verfahren beigeladenen RWE Power AG den Platzverweis trägt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG NRW, Beschl. v. 09.01.2023 - 5 B 14/23 

Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. 09.01.2023

 

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