Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein entgegen dem Reisevertrag fehlendes „Galadinner“ zu einer Minderung von 15 % berechtigt. Da ein fehlendes Weihnachtsgaladinner nach Ansicht des Gerichts negative Auswirkungen auf die Gesamtreise hatte, bekamen die Urlauber nicht nur den dafür vorgesehenen Zuschlag zurück, sondern konnten den Reisepreis zusätzlich mindern.
Darum geht es
Ein Ehepaar aus Berlin buchte bei einem Münchner Reiseveranstalter für die Zeit vom 10.12.2013 bis 27.12.2013 eine Flugpauschalreise nach Dubai für 3.196 €. Im Reiseprospekt des Veranstalters war darauf hingewiesen, dass an Weihnachten für ein obligatorisch zu buchendes Galadinner ein „Festzuschlag“ von 350 € pro Person zu zahlen ist. In dem Reisepreis, der von dem Ehepaar vor Reiseantritt komplett bezahlt worden ist, war der Zuschlag von insgesamt 700 € bereits enthalten.
An Heiligabend, den das Ehepaar in einem 5-Sterne-Luxusresort auf der weltberühmten Palmeninsel in Dubai verbrachte, wurde den Klägern erklärt, dass lediglich ein Dinner-Büffet angeboten wird. Sie nahmen daran teil, mussten jedoch knapp 400 € dafür zahlen (185 € für das Buffet, den Rest für Getränke).
Die Kläger fordern von dem Reiseveranstalter den bezahlten Zuschlag in Höhe von 700 € zurück und verlangen für das fehlende Galadinner eine Reisepreisminderung von insgesamt 600 €.
Der Reiseveranstalter weigerte sich zu zahlen. Er ist der Meinung, dass die geschuldete Reiseleistung erbracht worden ist. Das Festtagsdinner habe aus einem umfangreichen Buffet im festlichen Rahmen bestanden und sei nur versehentlich berechnet worden. Der Veranstalter sei bereit gewesen, den Anteil des gezahlten Betrags, der auf das Buffet entfalle zu erstatten, die Kläger hätten jedoch die Kreditkartendaten nicht mitgeteilt. Das Ehepaar erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht München hat den Reiseveranstalter zur Zahlung von 1.179,40 € verurteilt.
Das Galadinner an Heiligabend sei Bestandteil des Reisevertrags gewesen. Diese Leistung sei nicht erbracht worden und darüber hinaus sei das Abendbuffet auch unstreitig separat berechnet worden. Nach dem objektiven Empfängerhorizont kann unter „Galadinner“ - gerade wenn es sich um eine derart hochwertige Leistung zum Preis von 350 € pro Person handeln soll - nur ein mehrgängiges Menü, das im festlichen Rahmen mit Bedienung serviert wird, verstanden werden.?
Da die Leistung komplett nicht erbracht wurde, ist insoweit eine Minderung von 700 € vorzunehmen. Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass das fehlende Galadinner negative Auswirkungen auf die Gesamtreise hatte. Es sei nachvollziehbar, dass die Kläger bei einer Reise über Weihnachten gerade den Heiligabend in besonderer Atmosphäre verbringen wollen.
Aus dem Reiseprogramm geht hervor, dass den Klägern an den vorherigen Abenden jeweils ein Abendbuffet bereitgestellt wurde, so dass ein Galadiner an Heiligabend quasi als vorgesehene „Krönung“ der Reise dargestellt hätte. Das Gericht sieht in der Vereitelung eines solchen „Highlights“ einen Mangel der Reise und eine Minderung in Höhe von 15 % bezogen auf den Gesamtreisepreis als angemessen an, was einem Betrag von 479,40 € entspricht.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 01.12.2014 - 213 C 18887/14
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 08.01.2016