Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das in Bayern geltende Verbot von Jahres- und Weihnachtsmärkten als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen Eilantrag hiergegen abgelehnt. Das Verbot steht demnach nicht außer Verhältnis zum Regelungsziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden.
Darum geht es
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte im vorliegenden Verfahren nur über die Wirksamkeit der Regelung des § 10 Abs. 3 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) zu entscheiden.
Ob der Regensburger Weihnachtsmarkt „Thurn und Taxis“ in seiner konkreten Ausgestaltung stattfinden darf, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Diese Frage ist von den zuständigen Behörden vor Ort zu entscheiden.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat den Eilantrag der Veranstalterin des Regensburger Weihnachtsmarkts „Thurn und Taxis“ abgelehnt.
Der BayVGH stellt in seiner Begründung klar, dass die angegriffene Vorschrift nur solche Weihnachtsmärkte verbiete, die als Freizeiteinrichtung einzustufen seien.
Nur falls auf einem Weihnachtsmarkt unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausgeübt würden, handle es sich um eine solche Freizeiteinrichtung. Reine Warenmärkte seien von der Untersagung nicht umfasst.
Dies entspreche der bundesgesetzlichen Regelung im Infektionsschutzgesetz, wonach Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus die Untersagung oder Beschränkung von Freizeiteinrichtungen oder ähnlichen Veranstaltungen sein könnten.
Die Untersagung von Jahres- und Weihnachtsmärkten, die als Freizeiteinrichtungen einzustufen seien, erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig.
Die Untersagung stehe unter Berücksichtigung der derzeitigen pandemischen Lage nicht außer Verhältnis zu dem Regelungsziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden.
Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.
BayVGH, Beschl. v. 09.12.2021 - 20 NE 21.2902
Quelle: BayVGH, Pressemitteilung v. 09.12.2021