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Chikungunya-Fieber - Kein Grund für Reiserücktritt

Ein Reiserücktritt wegen höherer Gewalt ist nur möglich bei einem von außen kommenden, unabwendbaren und unverschuldeten Ereignis, das unvorhersehbar und erheblich ist und durch das eine konkrete Gefahr für die Durchführbarkeit der Reise entsteht.

Subjektive Befürchtungen einzelner Reisender reichen dafür nicht aus.

Ein Ehepaar buchte im November 2005 eine Flugpauschalreise nach Mauritius für die Zeit vom 9.3.06 bis zum 23.3.06. Der Reisepreis von 2896 Euro wurde bezahlt. Am 27.2.06 kündigten die beiden die Verträge unter Berufung auf höhere Gewalt, nachdem sie erfahren hatten, dass auf Mauritius das Chikungunya-Fieber herrsche. Das Reisebüro überwies allerdings nur 1304 Euro und behielt, wie im Vertrag bei normalen Stornierungen vorgesehen, den Restreisepreis ein.

Daraufhin klagte das Ehepaar vor dem Amtsgericht München. Sie trugen vor, dass Fieber hätte damals epidemieartige Ausmaße angenommen. Es sei auch ein tödlicher Verlauf zu beobachten gewesen. Mit normalen Mückenschutzmitteln sei dem nicht beizukommen gewesen. Die Ehefrau leide außerdem an einer chronischen Atemwegserkrankung. Die Reise sei ihr somit nicht zumutbar gewesen. Eine Kündigung wegen höherer Gewalt sei daher möglich gewesen. Außerdem hätte das Reisebüro sie rechtzeitig von dem Fieber informieren müssen. Das Reisebüro widersetzte sich dem. Es habe sich um einen normalen Rücktritt gehandelt, deshalb seien die Stornokosten zu Recht abgezogen worden.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab:

Ein Fall höherer Gewalt, der zur kostenfreien Rückabwicklung hätte führen können, läge nicht vor. Etwas Derartiges sei nur zu bejahen bei einem von außen kommenden, unabwendbaren und unverschuldetem Ereignis, das unvorhersehbar und erheblich sei und durch das eine konkrete Gefahr für die Durchführbarkeit der Reise entstehe. Subjektive Befürchtungen einzelner Reisender reiche dafür nicht aus. An der Erheblichkeit und an der konkreten Gefahr fehle es hier jedoch. Nach Anhörung eines Sachverständigen kam die Richterin zu dem Ergebnis, dass die Erkrankung am Chikungunya-Fieber in der Regel ungefährlich verlaufe. Darüber hinaus gebe es effektive Schutzmaßnahmen gegen Mückenstiche, die die Ursache für das Fieber seien. Zwar habe wegen der epidemieartigen Ausbreitung der Erkrankung ein höheres Infektionsrisiko geherrscht, allerdings habe man dieses Risiko durch konsequenten Mückenschutz (Mückenschutzmittel, Körper bedeckende Kleidung und Moskitonetze) derart minimieren können, dass von einem erheblichen unabwendbaren Ereignis nicht mehr gesprochen werden könne.

Auch ein Reisemangel oder eine Verletzung der Aufklärungspflicht liege nicht vor. Zwar müsse ein Reiseveranstalter grundsätzlich die Urlaubsgebiete überprüfen und den Kunden informieren, sobald das Risiko das allgemeine Lebensrisiko übersteige und zu einer besonders konkreten Gefahr führe. Dies sei hier nicht gegeben. Es müsse nicht vor jeder denkbaren Erkrankung gewarnt werden. Nach dem diese Erkrankung regelmäßig harmlos verlaufe und es sich auch um eine Erkrankung handele, die stets auf Mauritius auftreten könne (und somit bei rechtzeitiger Beschäftigung der Reisenden mit dem Urlaubsland auch bekannt gewesen sein müsste) , sei eine Warnung nicht notwendig gewesen. Es habe auch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gegeben.

Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 14.07.08