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Bundesministerium für Justiz kritisiert neue europäische Verbraucherrichtlinie

Bundesjustizministerin Zypries begrüßte das mit der neuen Richtlinie verfolgte Ziel, das europäische Verbraucherrecht besser und einheitlicher zu gestalten. Mit dem von der Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlag ließe sich das allerdings nicht erreichen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 08.10.2008 den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher beschlossen. Im neuen Richtlinienvorschlag der Kommission werden vier bereits geltende Richtlinien im Bereich der Verbraucherschutzes überarbeitet und in einem Dossier zusammengeführt (sog. "Haustürwiderrufsrichtlinie" 85/577/EWG, sog. "Klauselrichtlinie" 93/13/EWG, sog. "Fernabsatzrichtlinie" 97/77/EG und sog. "Verbrauchsgüterkaufrichtlinie" 1999/44/EG).

Durch eine stärkere Vereinheitlichung des Verbraucherrechts soll das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt gestärkt und die Bereitschaft der Unternehmen gefördert werden, im grenzüberschreitenden Handel tätig zu werden.

Nach Ansicht der Bundesministerin führe die Richtlinie jedoch nicht zu einer stärkeren Vereinheitlichung und Kohärenz des Verbraucherrechts und damit nicht zu mehr Rechtssicherheit für Verbraucher und Unternehmen. Sie werde sich daher bei den Verhandlungen in Brüssel dafür einsetzen, dass die Staaten ergänzende Vorschriften vorsehen können, erklärte Brigitte Zypries.

Nach dem Willen der Kommission soll ein einheitliches Verbraucherrecht insbesondere durch eine Vollharmonisierung erreicht werden. Vollharmonisierte Regelungen nehmen den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, weitergehende Regelungen zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder neu einzuführen, kritisiert die Bundesministerin den Vorschlag.

Für Deutschland bedeutete die Vollharmonisierung die Beschränkung von über dem europäischen Standard liegenden Verbraucherschutzgesetzen. So würde etwa das Widerrufsrecht bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften zum Nachteil der Verbraucher eingeschränkt. Anders als § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB (unbefristetes Widerrufsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung) soll das Widerrufsrecht nach dem Richtlinienvorschlag zwingend nach drei Monaten erlöschen, sobald der Unternehmer seine vertraglichen Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, z. B. die bestellte Ware ordnungsgemäß geliefert wurde.

Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten aus einem Kaufvertrag - etwa bei mangelhafter Ware - soll nach dem Richtlinienvorschlag eine im deutschen Recht bisher nicht bestehende Rügepflicht für den Verbraucher eingeführt werden. Er soll die Mängelrechte nur noch wirksam geltend machen können, wenn er dem Verkäufer binnen zwei Monaten, nachdem er einen Mangel festgestellt hat, diesen mitteilt. Rügt er nicht rechtzeitig, soll er seine Gewährleistungsrechte verlieren.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 08.10.08