Sonstige Themen -

Büroorganisation und Fristenkontrolle

Jeder Rechtsanwalt, egal ob Berufseinsteiger, Einzelkämpfer, Sozietätsangehöriger oder angestellter Anwalt, sieht sich stets mit der gleichen Problematik konfrontiert: Fristen.

So etwas wie der „heilige Gral“ ist die Antwort auf die Frage, wie man die eigene Kanzlei so organisiert, dass alle Fristen unverzüglich, gut auffindbar und am besten mit Erinnerungsfunktion notiert werden.

Berücksichtigt werden muss dabei auch die gängige Praxis, dass Fristen bis zur „letzten Sekunde“ ausgereizt und die jeweiligen Schriftsätze fristwahrend vorab per Fax oder neuerdings auch per E-Mail verschickt werden. Zu diesem praktisch sehr relevanten Themenkomplex gibt es zwei bemerkenswerte Entscheidungen, einen vom Bundesgerichtshof und einen vom Bundesverwaltungsgericht.

In seinem Beschluss vom 09.01.2008 - 6 B 51.07-  hat das BVerwG die Auffassung vertreten, dass ein Rechtsanwalt für eine Büroorganisation sorgen muss, die eine Überprüfung der per Fax übermittelten Frist-Schriftsätze auch auf eine zutreffende Empfängernummer gewährleistet.

Im Beschluss vom 14.05.2008 - XII ZB 34/07 - hat der BGH in ähnlicher Weise argumentiert und entschieden, dass ein Anwalt seiner Verpflichtung zur wirksamen Ausgangskontrolle nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach der Fax-Übertragung auf dem Sendeprotokoll die Anzahl der übertragenen Seiten zu kontrollieren und mit der Anzahl des übermittelten Schriftsatzes zu vergleichen. Es hat also stets eine Kontrolle auf Vollständigkeit und Korrektheit zu erfolgen.

Übrigens: In einem recht aktuellen Beschluss vom 15.07.2008 - X ZB 8/08 hat der BGH eine Berufungsbegründung per E-Mail akzeptiert.

Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 21.08.08