Das OLG Düsseldorf hat die sog. „Bestpreisklauseln“ des Hotelbuchungsportals HRS für kartellrechtswidrig und damit unzulässig erklärt. Damit bestätigte das Gericht die Ansicht des Bundeskartellamts, dass Absprachen, mit denen das Portal das Angebot des jeweils günstigsten Buchungspreises sicherstellen wollte, eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellen.
Darum geht es
Die HRS GmbH aus Köln betreibt ein weltweites elektronisches Hotelbuchungsportal auf der Basis einer Datenbank von über 250.000 Hotels in allen Preiskategorien. Das HRS-System ermöglicht Direktbuchungen mit Sofortbestätigungen zu den jeweils aktuellen Hotelzimmerpreisen. Dem Hotelkunden werden für die Vermittlungsleistung durch die HRS-GmbH keine Kosten in Rechnung gestellt, vielmehr erhält die HRS-GmbH von den Hotels eine Provision.
Bestandteil der Verträge zwischen HRS und den Hotels sind seit dem Jahr 2006 sog. "Bestpreisklauseln". Nach diesen verpflichteten sich die vertragsgebundenen Hotels, der HRS-GmbH grundsätzlich die günstigsten Zimmerpreise zur Verfügung zu stellen und garantieren, dass die HRS-GmbH immer mindestens die gleich günstigen Preise erhält, die das Hotel auf anderen Buchungs- und Reiseplattformen im Internet oder auf der hoteleigenen Homepage anbietet oder anbieten lässt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Düsseldorf hat die Auffassung des Bundeskartellamts bestätigt, dass die zwischen der HRS-Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH ("HRS") und ihren Vertragshotels vereinbarten "Bestpreisklauseln" kartellrechtswidrig sind. Der Senat hat deshalb die Beschwerde der HRS gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts vom 20.12.2013 zurückgewiesen, mit dem HRS die weitere Durchführung und Vereinbarung von "Bestpreisklauseln" untersagt wurde.
Zur Begründung führt der Senat aus, dass die von HRS praktizierten Bestpreisklauseln eine Einschränkung des Wettbewerbs u. a. zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern bewirke. Dies stelle einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dar. Die Hotelunternehmen seien aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen.
Durch die Bestpreisklauseln seien sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen. Auch dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle.
Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.
Da der vom Bundeskartellamt festgestellte Marktanteil von HRS 30% übersteige, bewirke die Bestpreisklausel eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung und sei nicht durch die einschlägige Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Vertikal GVO) vom Kartellverbot freigestellt. Auch seien die Bestpreisklauseln nicht aufgrund von Effizienzvorteilen nach der Legalausnahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig.
Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, da das Bundeskartellamt aufgrund von Bestpreisklauseln gegen weitere Hotelportalanbieter Verfahren führe und auch im europäischen Ausland Bestpreisklauseln Gegenstand von Kartellverfahren seien.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2015 - VI - Kart. 1/14 (V)
Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 09.01.2015