Der BGH hat in zwei Verfahren die Widerrufsbelehrungen von Sparkassen in deren Verbraucherdarlehensverträgen für wirksam erklärt. Zumindest seit dem 11.06.2010 besteht demnach keine Pflicht, Widerrufsinformationen in besonderer Weise optisch hervorzuheben. Auch sogenannte Ankreuzoptionen bei den Widerrufshinweisen billigten die Bundesrichter im Zusammenhang mit den Bank-AGB.
Darum geht es
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die in den von den Beklagten verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien.
In dem Verfahren XI ZR 101/15 hat er außerdem beanstandet, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Revisionen des Klägers gegen die klageabweisenden Berufungsurteile waren erfolglos.
Der BGH hat entschieden, dass jedenfalls seit dem 11.06.2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht.
Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird.
Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht.
Zu den Ankreuzoptionen hat der BGH entschieden, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstehen.
BGH, Urteile v. 23.02.2016 - XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 23.02.2016