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BaFin ist berechtigt Rechtsanwalt zur Auskunft zu verpflichten

Die BaFinkannRechtsanwälte zur Auskunft verpflichten soweit der Verdacht besteht, dass diese erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreiben.

Denn auch ein Rechtsanwalt kann unter den Unternehmensbegriff des § 44c Abs. 1 Kreditwesengesetzfallen. Die Verschwiegenheitspflicht steht dem nicht entgegen.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Mit Verfügung vom 28.11.2007 forderte die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Kläger auf, ihr sämtliche Geschäfts- und Kontounterlagen vorzulegen, welche die Geschäftstätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit mehreren Firmen beträfen und ihr insoweit Auskunft über seine Geschäftsangelegenheiten zu erteilen. Für den Fall, dass der Kläger dem nicht innerhalb von zwei Wochen nachkommen sollte, drohte sie ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,-- Euro an.

In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass der Kläger auf einem von ihm geführten Konto im Juni und Juli 2007 größere Geldbeträge unterschiedlicher Zahlungsanweiser entgegen genommen habe. Er habe von diesem Konto Geld verwendet und als Verwendungszweck „Wertpapierkaufdepot“ angegeben. Diese Umstände rechtfertigten die Annahme, dass er möglicherweise nach dem Kreditwesengesetz - KWG - erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibe. Weder er noch die vorgenannten Firmen seien im Besitz einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach dem KWG. Die angeforderten Auskünfte seien erforderlich um feststellen zu können, ob der Kläger erlaubnispflichtige Geschäfte betreibe oder in sie einbezogen sei. Der Kläger könne die Auskunft auch nicht unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis verweigern, weil er nicht zu seiner Tätigkeit als Rechtsberater oder Rechtsvertreter Auskunft geben solle, sondern zu seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Annahme von Geldern von Privatpersonen und der kaufmännischen Abwicklung der Geschäfte der vorgenannten Firmen.

Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück. Der Kläger hat Klage erhoben und beruft sich auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht.

Entscheidung:

Die für finanzdienstleistungsrechtliche Verfahren zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, nach § 44c Abs. 1 Kreditwesengesetz – KWG – habe ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass es Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis betreibe, sowie in die Abwicklung solcher Geschäfte einbezogene oder einbezogen gewesene andere Unternehmen auf Verlangen Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sei jeder Akteur, dem gestützt auf entsprechende Tatsachen entsprechende Geschäftstätigkeiten zugerechnet werden könnten. Insbesondere müsse nicht schon feststehen, dass sich das Auskunfts- und Vorlageersuchen an einen auf Dauer angelegten kaufmännischen Geschäftsbetrieb richte, vielmehr solle es erst ermöglicht werden, den Sachverhalt zu ermitteln. Dazu genüge als Anknüpfungspunkt das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass es sich um einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb handele, dessen Geschäfte als Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zu qualifizieren seien. Unternehmen könne deshalb auch ein Rechtsanwalt sein, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er dauerhaft Bankgeschäfte tätige oder Finanzdienstleistungen erbringe. Er unterliege in diesem Fall auch dann der Auskunfts- und Vorlagepflicht, wenn sich später herausstelle, dass er entgegen dem auf Tatsachen gegründeten Anschein derartige Geschäfte nicht tätige und somit kein Unternehmen sei. Dem könne auch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegengehalten werden. Zwar sei der Anwalt im Hinblick auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden sei zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet.

Die Verschwiegenheitspflicht diene jedoch nicht den Interessen des Rechtanwalts, sondern denen des Mandanten. Sie solle sicherstellen, dass derjenige, der Rechtsberatung für sich in Anspruch nehme, nicht schlechter gestellt sein solle als derjenige, der selbst über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfüge und deshalb keiner Rechtsberatung bedürfe und also auch keinen Dritten am Wissen über die seine Rechtsangelegenheiten betreffenden Umstände teilhaben lassen müsse.

Der Rechtsanwalt sei deshalb in dem Maße zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie auch sein Mandant selbst keine Auskunft geben müsse. Umgekehrt folge daraus, dass ein Rechtsanwalt nicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten berechtigt sei, in denen der Mandant selbst einer Auskunftspflicht unterliege. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände rechtfertigten die Annahme, dass entweder das von ihm vertretene Unternehmen selbst Finanzdienstleistungen erbringe oder jedenfalls in die Finanzdienstleistungen eines Dritten einbezogen sein könne. Sei somit die Mandantschaft des Klägers zur Auskunft verpflichtet könne auch für den Kläger nichts anderes gelten.

Im übrigen beziehe sich das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit auf alles, aber nur auf das, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden sei. Der Beruf des Rechtsanwaltes bestehe in der Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten. Reine Vermögensverwaltung, Anlageberatung und ähnliche Tätigkeiten fielen aber nicht unter die anwaltliche Berufsausübung. Auch eine treuhänderische Tätigkeit als solche stelle keine anwaltliche Berufstätigkeit dar. Jedenfalls sei festzustellen, dass von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht umfassten Tätigkeiten nur die Rede sein könne, wenn der Gegenstand der treuhänderischen Beratung eine Rechtsberatung sei. Es dürfe sich deshalb nicht um eine Treuhandtätigkeit handele, die ausschließlich wirtschaftlich geprägt sei oder bei der Rechtsberatung weitgehend hinter die wirtschaftliche Geschäftsabwicklung zurücktrete. So lägen die Dinge hier. Auch soweit man die Tätigkeit des Klägers der eines Geldwäschebeauftragten gleich setzen wolle, unterliege diese Tätigkeit nicht der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

Die Kammer hat die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht und die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: VG Frankfurt a.M. - Pressemitteilung vom 16.06.09