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Auswirkung von Mängeln auf Verbraucherkreditvertrag

Der Verbraucher hat in dem Fall, dass der Lieferant seine Verpflichtungen nicht erfüllt, das Recht auf Auflösung des verbundenen Kreditvertrags und auf Rückzahlung der an den Kreditgeber bereits gezahlten Raten.

Die Richtlinie über den Verbraucherkredit sieht vor, dass der Verbraucher berechtigt ist, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen, wenn der Lieferant der Waren oder der Erbringer der Dienstleistungen seine Verpflichtungen nicht oder schlecht erfüllt, und unterwirft diese Berechtigung einer Reihe von Voraussetzungen, zu denen u. a. das Bestehen eines Ausschließlichkeitsverhältnisses zwischen Kreditgeber und Lieferant gehört.

Sachverhalt:

Herr Scarpelli kaufte im Jahr 2003 ein Auto und unterzeichnete zusammen mit dem Kaufvertrag ein vom Verkäufer vorgelegtes Formular für einen Kreditantrag bei der NEOS Banca. Nachdem er dem Verkäufer 10 000 Euro gezahlt und einen Kredit in Höhe von 19 130 Euro erhalten hatte, begann er, den Kredit in monatlichen Raten von 402 Euro zurückzuzahlen. Als er 24 Monatsraten (9 648 Euro zuzüglich 130 Euro Provision) gezahlt hatte, war ihm das Fahrzeug noch immer nicht geliefert worden. Deshalb setzte er seine Zahlungen aus, legte gegen den Mahnbescheid der Bank auf Zahlung des Restbetrags (etwa 15 000 Euro) Widerspruch ein und verlangte, die bereits gezahlten Beträge zurückzuzahlen.

Das Tribunale di Bergamo hat den Europäischen Gerichtshof gefragt, ob zwischen Kreditgeber und Lieferant eine Ausschließlichkeitsklausel bestehen muss, damit der Verbraucher in dem Fall, dass der Verkäufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt, gegen den Kreditgeber gerichtlich vorgehen sowie auf Auflösung des Kreditvertrags und auf Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge klagen kann.

Entscheidung:

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Richtlinie mit dem zweifachen Ziel erlassen worden ist, zum einen einen gemeinsamen Markt für Verbraucherkredite zu errichten und zum anderen Verbraucher, die solche Kredite aufnehmen, zu schützen.

Außerdem gebiete die Richtlinie eine Mindestangleichung auf dem Gebiet der Verbraucherkredite. Die Mitgliedstaaten können also eine für die Verbraucher günstigere Regelung erlassen. Diese sollen gegenüber dem Kreditgeber Rechte haben, die über die normalen vertraglichen Rechte hinausgehen.

Würde die Geltendmachung von Rechten des Verbrauchers gegenüber dem Kreditgeber davon abhängig gemacht, dass zwischen diesem und dem Lieferanten eine Ausschließlichkeitsklausel besteht, so liefe dies dem Ziel der Richtlinie zuwider, das in erster Linie darin besteht, den Verbraucher als schwächste Vertragspartei zu schützen.

In den Fällen, in denen das nationale Recht dem Verbraucher die Möglichkeit einräumt, gegen den Kreditgeber vorzugehen, um die Auflösung des Finanzierungsvertrags und die Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge zu erlangen, verlangt die Richtlinie nicht die Einhaltung einer zusätzlichen Voraussetzung, nach der zwischen Verkäufer und Kreditgeber eine Ausschließlichkeitsbeziehung bestehen müsste.

Es kann jedoch notwendig sein, dass eine solche Voraussetzung erfüllt ist, um andere Ansprüche geltend machen zu können, die nach den nationalen Vorschriften auf dem Gebiet des Vertragsrechts nicht vorgesehen sind, z. B. den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der vom Lieferanten verursacht worden ist.

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Kreditgeber und Lieferant, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden, nicht notwendige Voraussetzung für das Recht dieser Kunden ist, in dem Fall, dass der Lieferant seine Verpflichtungen nicht erfüllt, gegen den Kreditgeber vorzugehen, um die Auflösung des Kreditvertrags und die daraus folgende Rückzahlung der dem Kreditgeber bereits gezahlten Beträge zu erlangen.

Quelle: EUGH - Pressemitteilung vom 23.04.09