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Antrag gegen Kopfnotenverordnung gescheitert

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat den Antrag einer Schülerin gegen die sogenannte Kopfnotenverordnung des Bildungsministeriums abgelehnt.

Die angegriffene „Verordnung zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens an allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern“ vom 11.03.2008 verstößt nicht gegen die Vorgaben des Landesschulgesetzes zu einheitlichen Beurteilungsmaßstäben. Die von der Schülerin geltend gemachte Verletzung von Grundrechten liegt ebenfalls nicht vor.

Zwar berühre, so das OVG, eine Bewertung zwangsläufig das Persönlichkeitsrecht eines Schülers. Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens sei jedoch nicht eine so schwerwiegende Maßnahme, für die der Schutz der Freiheit der Wahl der Ausbildung, des Berufes und der Berufsausübung gelte. Kopfnoten seien für die Versetzungsentscheidungen nicht von Bedeutung und auch keine Zugangsvoraussetzung für den beruflichen Werdegang. Die Entscheidung zur Einführung von Kopfnoten sei in das pädagogische Ermessen des Landesgesetzgebers gestellt und mit Blick auf die unterschiedliche Rechtslage in anderen Bundesländern jedenfalls nicht willkürlich. Durch die Kopfnoten, die nach der Verordnung nur bis zur Klasse 10 erteilt werden, würde die Schülerin nicht gegenüber Schülern der Klassen 11 und 12 gleichheitswidrig benachteiligt, weil bei diesen Sozial- und Selbstkompetenz bereits erworben sein müssten.

Der zuständige Senat geht weiter davon aus, dass die erste Änderung der streitigen Verordnung vom 29.08.2008, mit der von der ursprünglich vorgesehenen Vergabe von Kopfnoten zum Schulhalbjahr abgerückt wurde und zum Halbjahr nur ein individuelles Beratungsgespräch zwischen Klassenlehrer, Schüler und Erziehungsberechtigten stattfinden soll, bislang noch nicht wirksam in Kraft gesetzt wurde.

Quelle: OVG Mecklenburg-Vorpommern - Pressemitteilung vom 14.10.08