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Angemessene Vergütung für die Errichtung eines Testaments

Wirkt der Anwalt an der Errichtung eines Testaments mit, handelt es sich lediglich um eine Beratungstätigkeit, wenn der Mandant bereits den Entwurf eines Testaments vorlegt, den der Anwalt "nur" prüfen und überarbeiten soll.

Der Mandant war mit einem Testamententwurf beim Anwalt erschienen und hatte diesen beauftragt, den Testamententwurf zu prüfen und Änderungsvorschläge zu erarbeiten. Nach Abschluss der Tätigkeit hatte der Anwalt eine Geschäftsgebührenrechnung erstellt. Der Mandant war der Auffassung, hier liege eine Beratungstätigkeit vor.

Das Gericht hat hier ebenfalls lediglich eine Beratungstätigkeit angenommen:

Da es zu keiner Gebührenvereinbarung gekommen sei, ist das Gericht von einer angemessenen Vergütung im Sinne des § 34 Abs:1 S.2 AVG i.V.m. § 612 BGB ausgegangen. Das Gericht hat nur eine Erstberatung angenommen und lediglich 190,00 € netto zugesprochen.

Die Frage, ob die Mitwirkung an der Gestaltung eines Testaments eine Geschäfts-, Binde- oder Beratungstätigkeit darstellt, ist umstritten. Die Streitfrage geht auf Vorb. 2.3 Abs.3 VV RVG zurück: Danach entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Mitwirkung an der Errichtung von Verträgen. Von Urkunden ist dort keine Rede. Da in der Vorgängervorschrift des § 118 Abs. 1 BRAGO auch von der Mitwirkung bei der Errichtung von Urkunden die Rede war, wird zum Teil im Umkehrschluss gefolgert, die Mitwirkung an der Errichtung von Urkunden wie zum Beispiel an Testamenten falle nach dem RVG nicht mehr unter die Geschäftstätigkeit, sondern könne nur mangels Außenwirkung als Beratung abgerechnet werden. Nach der überwiegenden Auffassung in der Kommentarliteratur ist dagegen von einer Geschäftstätigkeit auszugehen (N. Schneider, Anwaltskommentar - RVG; 3. Aufl. 2006VORB.. 2.3 Rdn.. 29 ua.)

Das AG Hamburg Altona orientiert sich strikt am Wortlaut der Vorbemerkung 2 Abs.3 VV RVG und lehnt eine Geschäftsgebühr ab. Es weist darauf hin, dass die Geschäftsgebühr grundsätzlich nur dann anfalle, wenn der Anwalt nach außen hin tätig werde. Daran fehle es aber, wenn er nur an der Errichtung einer Urkunde mitwirke.

Praxishinweis:

Ist der Anwalt mit der Errichtung oder Überarbeitung einer Urkunde beauftragt, sollte er unbedingt eine Gebührenbinde oder eine Vergütungsvereinbarung treffen. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass seine Tätigkeit als Geschäftstätigkeit im Sinne der Vorbemerkung 2.3 Abs.3 VV RVG angesehen wird und er nach den gesetzlichen Gebühren entsprechend dem Gegenstandswert abrechnen kann. Er muss vielmehr damit rechnen, dass seine Tätigkeit als Beratungstätigkeit eingestuft wird und er mangels einer Vereinbarung nur die übliche Vergütung verlangen kann, die zudem bei einem Verbraucher auf maximal 250 € begrenzt ist und im Falle einer Erstberatung sogar auf 190 € (§ 34 Abs.1 S.2 AVG ).

Quelle: Dr. Ulrich Prutsch, Rechtsanwalt - Beitrag vom 19.08.08