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Anforderungen an die Büroorganisation bei Fristenkontrolle – elektronischer Fristenkalender

Verwendet ein Rechtsanwalt einen elektronischen Fristenkalender, muss er im Hinblick auf die spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Dateneingabe Kontrollen einrichten, die gewährleisten, dass eine fehlerhafte Eingabe rechtzeitig erkannt wird.

Sachverhalt:

Aufgrund einer fehlerhaften Datumsangabe im elektronischen Fristenkalender hat der Beklagte eine Berufungsbegründung beim OVG Lüneburg verspätet eingereicht. Die Berufung hatte deshalb keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Das angefochtene Urteil wurde dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt. Die Begründung wurde nicht innerhalb der abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist eingereicht. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hatte keinen Erfolg. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert war. Übernimmt ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben. Es gehört zu seinen Sorgfaltspflichten, seine Kanzlei so zu organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig erstellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. Er muss Vorkehrungen treffen, dass die Fristen richtig berechnet und die Fristabläufe zuverlässig überwacht werden.

Da die Berechnung, Überwachung und Kontrolle von Berufungsbegründungsfristen wegen der Kompliziertheit der Regelungen besondere Sorgfalt erfordert, dürfen diese Tätigkeiten nicht ausschließlich dem Büropersonal überlassen werden. Es ist bereits fraglich, ob die nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten selbstständige Berechnung und Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist durch eine Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte seiner Kanzlei überlassen bleibt und nur eine routinemäßige Kontrolle durch den Rechtsanwalt durchgeführt wird. Jedenfalls muss ein Rechtsanwalt, wenn er einen EDV-gestützten Kalender verwendet, im Hinblick auf die spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Eingabe von Datensätzen (Programm- oder Tippfehler) spezielle Kontrollen – wie etwa die Kontrolle der Eingabe im Fristenkalender bzw. die Kontrolle des Ausdrucks der Eingabe durch eine zweite Person – einrichten. Er muss gewährleisten, dass eine fehlerhafte Eingabe rechtzeitig erkannt wird und nicht bereits ein einfacher Tippfehler bei der Eingabe eines Datums zur Versäumung einer Frist führen kann. Die selbstständige Führung des Fristenkalenders durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte mit einer anfänglichen Kontrolle mit späterer stichprobenartiger Überprüfung reicht nicht aus.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Prutsch, Köln - Auszug aus der RafaZ vom 14.03.09