Sonstige Themen -

Altpapiertonnen dürfen zum Zweck der Anlieferung auf dem Gehweg abgestellt werden

Mit Beschluss vom 17.06.2008 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen dem Eilantrag eines Entsorgungsunternehmens gegen eine straßenrechtliche Untersagungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Geilenkirchen teilweise stattgegeben.

Das Entsorgungsunternehmen - dieAntragstellerin - beabsichtigt, im Gebiet der Stadt Geilenkirchen eine gewerbliche Sammlung von Papier, Pappe und Kartonagen durchzuführen. Vor diesem Hintergrund verteilte sie im Stadtgebiet auch ohne ausdrückliche Bestellung Altpapiertonnen, indem sie vor jedem Haushalt eine solche aufstellte.

In einer darüber hinaus verbreiteten Informationsbroschüre wies die Antragstellerin darauf hin, dass die Papier-Tonne, die bei ihr bestellt werden könne, für alle Haushalte kostenlos sei. Der Antragsgegner sah in dem Abstellen der Altpapiertonnen durch die Antragstellerin eine Benutzung der Straße ohne die erforderliche Erlaubnis - eine sog. unerlaubte Sondernutzung - und untersagte der Antragstellerin durch Ordnungsverfügung ab sofort und für die Zukunft, die öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet der Stadt Geilenkirchen zum Abstellen der Altpapiertonne zu benutzen. Ferner ordnete er die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an.

Die 6. Kammer gab dem dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin insoweit statt, als der Antragsgegner ihr auch untersagt, Altpapiertonnen im öffentlichen Straßenraum vor Grundstücken, deren Eigentümer diese Tonnen bei der Antragstellerin zuvor bestellt haben, zum Zweck der Anlieferung abzustellen. Das vorübergehende, kurzzeitige Abstellen angelieferten Waren - hier der Altpapiertonnen - etwa auf dem Gehweg vor dem Grundstück des Bestellers sei erlaubnisfreier Anliegergebrauch. Das Abstellen angelieferter Altpapiertonnen auf der öffentlichen Straße unterscheide sich nicht von dem Bereitstellen von Abfallbehältern auf dem Gehweg zwecks Entleerung, was ohne Zweifel als Anliegergebrauch anzusehen sei. Zudem dürfe es gängige Praxis sein, dass zuvor bestellte und dann angelieferte Abfallgefäße ohne ausdrückliche Terminabsprache vor dem Grundstück des Bestellers abgestellt werden, der diese dann auf sein Grundstück verbringe.

Voraussichtlich rechtmäßig - so die Kammer weiter - sei die Untersagungsverfügung des Antragsgegners allerdings insoweit, als er der Antragstellerin das Abstellen nicht bestellter Altpapiertonnen im öffentlichen Straßenraum mit dem Ziel der Kundenwerbung untersage. Denn dies stelle eine unerlaubte Sondernutzung dar, auf deren Zulassung durch den Antragsgegner die Antragstellerin keinen offensichtlichen Anspruch habe.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheidet.

Quelle: VG Aachen - Pressemitteilung vom 20.06.08