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Alternativmedizin: Unzulässige Werbung

Sogenannte „kinesiologische“ Behandlungsverfahren dürfen nicht mit fachlich umstrittenen Wirkungsangaben beworben werden, wenn in der Werbung die Gegenmeinung nicht erwähnt wird. Nach Ansicht des OLG Hamm ist eine entsprechende Internetwerbung eines Anbieters dieser umstrittenen alternativmedizinischen Behandlungsmittel irreführend und stellt eine unzulässige Heilmittelwerbung dar.

Darum geht es

Die Beklagte aus dem westlichen Münsterland bietet sog. "begleitende Kinesiologie" und "Edu-Kinestetik-BrainGym®" an. Ihre Angebote bewarb sie im Internet in Bezug auf das Behandlungsverfahren "Kinesiologie" u.a. mit den Äußerungen:

"Auf sanfte Art werden die Selbstheilungskräfte aktiviert; … Unterstützung oder Beschleunigung des Genesungsprozesses; … Linderung bei körperlichen Beschwerden; … Hilfe bei Allergien, Unverträglichkeiten und toxischen Belastungen; … mit dem Anwendungsgebiet … Narbenstörungen, … Migräne, … Rückenschmerzen, … Verdauungsprobleme, … Menstruationsschmerzen, … Entgiftung, … Burnout, … Schlafstörungen, … Nervosität, … Depressionen, … mit sanftem Druck wird der Muskeltonus, zum Beispiel am Arm, getestet. So erfahren wir, wo und wie der natürliche Energiefluss im Körper beeinträchtigt wird … Kinesiologische Balancen bauen Stress ab und regen die Selbstheilungskräfte an…“ Das kinesiologische Verfahren "Edu-Kinestetik-BrainGym®" beschrieb sie u.a. mit "Auflösung von Energieblockaden zwischen beiden Gehirnhälften".

Der klagende Wettbewerbsverein aus Berlin hat gemeint, die Werbeaussagen der Beklagten stellten eine irreführende Heilmittelwerbung dar. Die Kinesiologie und ihre Varianten seien zu Diagnosezwecken ungeeignet und in ihrer therapeutischen Wirksamkeit nicht belegt. Von der Beklagten hat er die Unterlassung der Werbung begehrt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Unterlassungsklage des Klägers hatte Erfolg. Das OLG Hamm hat der Beklagten die streitgegenständliche Internetwerbung als irreführende und damit unzulässige Heilmittelwerbung untersagt.

Auch wenn die Beklagte mit den Äußerungen keine Heilung von Krankheiten allein durch die Anwendung der (begleitenden) Kinesiologie in Aussicht stelle, suggerierten die Aussagen, dass die angebotenen Leistungen als Ergänzung bzw. Unterstützung einer medizinischen/therapeutischen Behandlung zur Linderung von Krankheiten, Leiden bzw. krankhaften Beschwerden beitragen könnten.

Nach dem Heilmittelwerbegesetz unterlägen gesundheitsbezogene Werbeaussagen strengen Anforderungen. Sie müssten wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen entsprechen. Gebe es diese nicht, sei es unter anderem unzulässig, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben werde, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen.

Die Wirkungsmöglichkeiten kinesiologischer Behandlungen seien wissenschaftlich umstritten. Da die Beklagte bei ihrer Internetwerbung auf die die Wirksamkeit der Kinesiologie infrage stellende wissenschaftliche Gegenmeinung nicht hingewiesen habe, müsse sie beweisen, dass ihre Werbeaussagen richtig seien und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprächen. Diesen Nachweis habe sie nicht geführt. Deswegen sei ihre Werbung unzulässig.

OLG Hamm, Urt. v. 20.05.2014 - 4 U 57/13

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 08.08.2014