Die Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und die Sicherstellung der dort aufgefunden Unterlagen zur Auswertung im Zuge des „VW-Abgasskandals“ sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Durch die Sicherstellung wird demnach weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Darum geht es
Anlässlich eines in den USA geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Abgasmanipulationen an Dieselfahrzeugen beauftragte die Volkswagen AG die internationale Rechtsanwaltskanzlei Jones Day im September 2015 mit internen Ermittlungen, rechtlicher Beratung und der Vertretung gegenüber den US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden.
Zum Zwecke der Sachaufklärung sichteten die Rechtsanwälte von Jones Day innerhalb des Volkswagen-Konzerns eine Vielzahl von Dokumenten und führten konzernweit Befragungen von Mitarbeitern durch. Mit dem Mandat waren auch Rechtsanwälte aus dem Münchener Büro der Kanzlei befasst.
Wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit 3,0 Liter-Dieselmotoren der Audi AG, einer Tochter der Volkswagen AG, die der Kanzlei Jones Day selbst kein Mandat erteilt hatte, ermittelt die Staatsanwaltschaft München II wegen des Verdachts des Betruges und strafbarer Werbung. Die Ermittlungen richteten sich zunächst gegen Unbekannt und seit dem 29.06.2017 gegen mehrere konkrete Beschuldigte.
Am 29.06.2017 leitete die Staatsanwaltschaft München II auch ein Bußgeldverfahren gemäß § 30 OWiG gegen die Audi AG selbst ein. Ein weiteres Ermittlungsverfahren betreffend einen 2,0 Liter-Dieselmotor der Beschwerdeführerin wird von der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen mehrere Beschuldigte geführt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht München am 6. März 2017 die Durchsuchung der Münchener Geschäftsräume der Kanzlei Jones Day an. Bei der Durchsuchung am 15. März 2017 wurden zahlreiche Aktenordner sowie ein umfangreicher Bestand an elektronischen Daten mit den Ergebnissen der internen Ermittlungen sichergestellt.
Das Amtsgericht München bestätigte die Sicherstellung mit Entscheidungen vom 21. und 29.03.2017. Die gegen die Durchsuchungsanordnung und die Bestätigung der Sicherstellung erhobenen Beschwerden waren erfolglos. Hiergegen wenden sich die Volkswagen AG und die Anwaltskanzlei Jones Day mit jeweils einer auf die Durchsuchungsanordnung und einer auf die Bestätigung der Sicherstellung bezogenen Verfassungsbeschwerde sowie drei Rechtsanwälte der Kanzlei mit einer gegen beide Maßnahmen gerichteten Verfassungsbeschwerde.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde der Volkswagen AG gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts und die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I vom 08.05.2017 ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Von dem mit der Durchsuchung verbundenen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG ist die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar betroffen, weil nicht ihre Geschäftsräume, sondern die Kanzleiräume ihrer Rechtsanwälte durchsucht worden sind.
Soweit der Durchsuchungsbeschluss zunächst die Grundlage für die Sichtung der bei der Durchsuchung aufgefundenen Papiere und Dateien gemäß § 110 StPO bildete, ist er durch die die Sicherstellung bestätigenden Beschlüsse vom 21. und 29.03.2017, die als Grundlage des Sichtungsverfahrens an seine Stelle getreten sind, prozessual überholt.
Durch die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 21. und 29.03.2017, mit denen die Sicherstellung der bei der Durchsuchung aufgefundenen Schriftstücke und Dateien richterlich bestätigt worden ist, und die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I vom 07.07.2017 ist die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, da die Durchsicht der Daten und eine etwaig daran anknüpfende Verwendung für weitere Ermittlungen geeignet sind, die Volkswagen AG in ihrer spezifischen Freiheitsausübung, nämlich in ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu gefährden.
Der Grundrechtseingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 110 StPO. Gegen die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, dass die Fachgerichte mit der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO, nach dem eine Ermittlungsmaßnahme unzulässig ist, die sich gegen einen Rechtsanwalt richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser das Zeugnis verweigern dürfte, im Bereich der Beschlagnahme (§ 94 StPO) beziehungsweise der dieser vorausgehenden Sicherstellung zur Durchsicht nicht für anwendbar gehalten haben.
Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO auf den Bereich der Durchsuchungen einschließlich der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht und auf Beschlagnahmen von Mandantenunterlagen eines Rechtsanwalts auszudehnen.
Die Normierung eines absoluten Beweiserhebungs- und -verwendungsverbotes in § 160a Abs. 1 StPO beschränkt die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung in erheblichem Maße. Derartige absolute Verbote können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in engen Ausnahmefällen zum Tragen kommen, insbesondere wenn eine Ermittlungsmaßnahme mit einem Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde verbunden wäre, die jeder Abwägung von vornherein unzugänglich ist. Solche Gründe sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit die Fachgerichte davon ausgegangen sind, § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO begründe ebenso wie § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO ein Beschlagnahmeverbot nur im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten, ist Verfassungsrecht ebenfalls nicht verletzt.
Ein solches Verständnis steht im Einklang mit dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm und ist nicht willkürlich. Eine erweiternde Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, nach der der Beschlagnahmeschutz unabhängig von einem Berufsgeheimnisträger-Beschuldigten-Verhältnis besteht, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Sie würde zu einem weitreichenden Schutz vor Beschlagnahmen und darauf gerichteten Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern führen und die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung erheblich beschneiden. Auch bestünde ein hohes Missbrauchspotential, sollte sich der Beschlagnahmeschutz auf sämtliche Mandatsverhältnisse unabhängig von einer Beschuldigtenstellung des Mandanten erstrecken. Beweismittel könnten gezielt in die Sphäre des Rechtsanwalts verlagert oder nur selektiv herausgegeben werden.
Gegen die Annahme der Fachgerichte, der Beschwerdeführerin komme eine Beschuldigtenstellung oder eine beschuldigtenähnliche Stellung im Sinne von § 97 Abs. 1 StPO nicht zu, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
Insbesondere hat das Landgericht München I zur Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich eine juristische Person in einer beschuldigtenähnlichen Verfahrensstellung befindet, einen vertretbaren Maßstab herangezogen.
Es folgt im Ergebnis der wohl überwiegend vertretenen Ansicht, die den Beschlagnahmeschutz juristischer Personen gemäß § 97 Abs. 1 StPO zwar nicht davon abhängig macht, dass das Unternehmen bereits die förmliche Verfahrensstellung eines Beteiligungsinteressenten innehat, die dafür aber voraussetzt, dass eine künftige Nebenbeteiligung nach objektiven Gesichtspunkten in Betracht kommt.
Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, eine beschuldigtenähnliche Stellung, die einen Beschlagnahmeschutz aus § 97 Abs. 1 StPO nach sich zieht, bereits dann anzunehmen, wenn ein Unternehmen ein künftiges gegen sich gerichtetes Ermittlungsverfahren lediglich befürchtet und sich vor diesem Hintergrund anwaltlich beraten lässt oder eine unternehmensinterne Untersuchung in Auftrag gibt. Dies gilt umso mehr, als es ohne objektive Kriterien kaum möglich erscheint, die Grenzen des Beschlagnahmeschutzes zuverlässig zu bestimmen.
Die Fachgerichte mussten die Beschwerdeführerin auch nicht deshalb als Beschuldigte behandeln, weil sie in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig förmlich als Nebenbeteiligte wegen eines Ordnungswidrigkeitenvorwurfs geführt wird und deshalb dort eine beschuldigtenähnliche Verfahrensstellung einnimmt. Den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften München II und Braunschweig liegen unterschiedliche prozessuale Taten zugrunde. Der Verzicht auf eine Verbindung der Verfahren unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Landgericht München I ist verfassungsrechtlich unbedenklich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verfahrensstellung der Audi AG für den Beschlagnahmeschutz aus § 97 Abs. 1 StPO unerheblich sei.
Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, Tochtergesellschaften insoweit in den Schutz eines zwischen der Muttergesellschaft und einem Rechtsanwalt geschlossenen Mandatsverhältnisses einzubeziehen und der Muttergesellschaft die Berufung auf ein Beschlagnahmeverbot aufgrund einer beschuldigtenähnlichen Stellung der Tochtergesellschaft zuzubilligen.
Die angegriffenen Entscheidungen haben schließlich die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung der bei der Kanzlei Jones Day aufgefundenen Unterlagen und Daten zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO ohne Verfassungsverstoß bejaht.
Die Verfassungsbeschwerden sind auch unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin sich auf eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beruft. Denn daraus folgt jedenfalls kein weitergehender Schutz als aus Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Verfassungsbeschwerden der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day, die in der Rechtsform einer Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaats Ohio organisiert ist, sind mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin unzulässig. Diese ist nicht Trägerin von Grundrechten, da sie keine inländische juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG ist.
Auf der Grundlage ihres Vorbringens kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihr Hauptverwaltungssitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet. Dass die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung an den deutschen Kanzleistandorten oder an einem Standort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wird, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich.
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin sind auch nicht aufgrund der Betroffenheit ihres Münchener Standorts von staatlichen Ermittlungsmaßnahmen wie die Verfassungsbeschwerden einer inländischen juristischen Person zu behandeln. Soweit die Beschwerdeführerin eine Grundrechtsberechtigung aus der Entscheidung der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18.03.2009 - 2 BvR 1036/08 - herleiten möchte, ergibt sich aus ihrem Vortrag bereits nicht, dass die in dieser Kammerentscheidung aufgestellten Kriterien erfüllt sind.
Die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwälte der Kanzlei Jones Day ist unzulässig, weil eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass sie durch die Durchsuchungsanordnung und durch die Bestätigung der Sicherstellung in eigenen Grundrechten verletzt wurden. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Die Beschwerdeführer sind im Hinblick auf die Räume des Münchener Standorts der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day nicht Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG. Bei Geschäftsräumen kommt der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG regelmäßig nur dem Unternehmer als Nutzungsberechtigtem zugute, nicht aber den einzelnen Arbeitnehmern, so dass sich die Beschwerdeführer zu 2) und 3) als Angestellte grundsätzlich nicht auf das Wohnungsgrundrecht berufen können. Der Beschwerdeführer zu 1) ist zwar Partner der Kanzlei Jones Day.
Das Nutzungsrecht steht den Partnern aber nur gemeinschaftlich zu. Es kann deshalb auch nur von den Gesellschaftern gemeinschaftlich oder, soweit ihre Rechtsfähigkeit anerkannt ist, von der Gesellschaft als solcher geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführer haben darüber hinaus nicht dargelegt, dass die von ihnen genutzten Kanzleiräume für sie als individueller Rückzugsbereich fungieren und deshalb ihrer persönlichen Privatsphäre zuzuordnen sind. Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde heben sie allein auf ihre Stellung als Rechtsanwalt, ihre Berufsausübung und die Auswirkungen auf die Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant ab. Diese berufliche Sphäre betrifft jedoch nur die Kanzlei Jones Day.
Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die Anordnung der Durchsuchung scheidet aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann den strafprozessualen Eingriffsnormen des 8. Abschnitts des Ersten Buchs der StPO und den darauf gestützten Maßnahmen keine berufsregelnde Tendenz entnommen werden, da sie unterschiedslos sämtliche Beschuldigte strafrechtlicher Vorwürfe betreffen oder sich wie § 103 StPO unterschiedslos an jedermann richten.
Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts auf wirtschaftliche und berufliche Betätigung haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt, sondern leiten eine Beschwerdebefugnis allein aus einer Beschwer der Kanzlei Jones Day her.
Die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung durch die Anordnung der Durchsuchung ist gleichfalls nicht dargetan. Die Durchsuchungsanordnung war nicht auf die Gewinnung ihrer persönlichen Daten gerichtet, sondern zielte auf Informationen ab, die die Kanzlei aufgrund des Mandatsverhältnisses mit der Volkswagen AG zusammengetragen oder erstellt hatte.
Dass es die Beschwerdeführer waren, die diese Informationen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sammelten oder produzierten, ändert nichts an der Mandatsbezogenheit der Daten. Der Datenbestand ist demnach der Kanzlei Jones Day, der Volkswagen AG als Auftraggeberin der internen Ermittlungen sowie der Audi AG, soweit die Informationen aus ihrer Sphäre herrühren, zuzuordnen.
Soweit die Beschwerdeführer abstrakt ausführen, der sichergestellte E-Mail-Verkehr enthalte regelmäßig eine Vielzahl personenbezogener Informationen wie etwa Sende- und Empfangsdaten, die Aufschluss über die Tätigkeit von Sender und Empfänger geben könnten, legen sie nicht konkret dar, aus welchen einzelnen Informationen hier welche Rückschlüsse auf ihre persönlichen Verhältnisse gezogen werden könnten.
Auf das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG können sich die Beschwerdeführer nicht berufen, da sie mangels Betroffenheit in eigenen Rechten auch nicht im weiteren Sinne als Beteiligte des Verfahrens anzusehen sind.
Die Beschwerdeführer haben gleichfalls nicht dargelegt, durch die Bestätigung der Sicherstellung und die daraufhin ergangene Beschwerdeentscheidung in eigenen Grundrechten betroffen zu sein. Soweit Aktenordner und Hefter sichergestellt wurden, können sie eine Beschwerdebefugnis nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG herleiten. Nach ihrem eigenen Vortrag stehen diese Gegenstände im Eigentum der Kanzlei Jones Day, der damit auch das Besitzrecht zusteht. Für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf ein faires Verfahren gelten die Erwägungen zur Durchsuchungsanordnung entsprechend.
BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 - 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17, 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, 2 BvR 1562/17
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 06.07.2018