Sonstige Themen -

Abgaben an den Forstabsatzfonds/Holzabsatzfonds

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Abgabepflicht an den Forstabsatzfonds/Holzabsatzfonds war erfolgreich.

Bei der Abgabe handelt es sich um eine unzulässige Sonderabgabe, da es an der Finanzierungsverantwortung der deutschen Holz- und Forstwirtschaft dafür fehlt.

Neben der Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft gibt es dieAbsatzförderung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft nach demHolzabsatzfondsgesetz (HAfG) bzw., bis Ende 1998, nach demForstabsatzfondsgesetz (FAfG). Der Forstabsatzfonds und anschließendder Holzabsatzfonds hatten als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitzin Bonn die Aufgabe, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen derdeutschen Forstwirtschaft und der Holzwirtschaft durch Erschließung undPflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methodenzu fördern. Zu diesem Zweck flossen dem Fonds zur Durchführung Abgabenzu. Diese Abgaben wurden von den Betrieben der Forstwirtschaft, späterauch der Holzwirtschaft erhoben. Auf ausländische Rohholzimporte wurdenkeine Abgaben erhoben. Die Gesamtaufwendungen des Holzabsatzfondsbetrugen ausweislich seines Jahresberichts im Jahr 2007 insgesamt rund14,1 Millionen Euro. Davon wurden rund 13,5 Millionen Euro fürMarketingmaßnahmen aufgewendet. xxxxxxxxxxxxxxMit Bescheid vom 21. Juni 1996 setzte die im Ausgangsverfahren beklagteBundesanstalt gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 FAfG fürdas zweite Halbjahr des Jahres 1995 Forstabsatzfondsabgaben in Höhe von3.036,50 DM fest. Der Widerspruch gegen den Bescheid und dieanschließend erhobene Klage blieben erfolglos; der Antrag desBeschwerdeführers auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Mit derVerfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Abgabesei eine verfassungswidrige Sonderabgabe. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxDer Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied, dass dieRegelungen des Forstabsatzfondsgesetzes und deren Nachfolgeregelungenim Hozabsatzfondsgesetz zur Abgabenerhebung mit dem Grundgesetzunvereinbar und nichtig sind und den Beschwerdeführer in seinemGrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 und Art. 110des Grundgesetzes verletzen. Bei der Abgabe handelt es sich um eineunzulässige Sonderabgabe, da es an der Finanzierungsverantwortung derdeutschen Holz- und Forstwirtschaft dafür fehlt. xxxxxxxxxxxxxxxxxDer Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.zuletzt Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -,Rz. 97 ff.) ergebensich aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichenFinanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen auch für die Erhebungnichtsteuerlicher Abgaben und insbesondere für die Erhebung vonSonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die der Gesetzgeber inWahrnehmung einer ihm zustehenden Sachkompetenz außerhalb derFinanzverfassung nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG erhebt. xxxxxxxxxxxxxxxDie Abgabe zum Forstabsatzfonds stellt mangels einerFinanzierungsverantwortung der deutschen Forstwirtschaft eineverfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe dar. Wie bei der Abgabenach dem Absatzfondsgesetz fehlt es bei der nachträglich aus demAbsatzfondsgesetz herausgelösten, jedoch strukturell nicht verändertenAbgabe nach dem Forstabsatzfondsgesetz an einem hinreichendenrechtfertigenden Zusammenhang von Gesetzeszweck, Sachnähe,Gruppenhomogenität und Finanzierungsverantwortung. Es handelt sichnicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten derAbgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihreRechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgengruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen finden kann.Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zuderen Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründeneines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppezugedacht hat. Die abgabepflichtigen Unternehmen verursachen keinenBedarf, für dessen Befriedigung sie ohne weiteres verantwortlichgemacht werden könnten. Der Staat greift vielmehr auf der Grundlage desForstabsatzfondsgesetzes mit wirtschaftspolitisch begründetenFörderungsmaßnahmen gestaltend in die Wirtschaftsordnung ein und weistden erst dadurch entstehenden Finanzierungsbedarf den mit derAbgabepflicht belasteten Unternehmen zu. Diese finanzielleInanspruchnahme für die staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durchhoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellenunternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht desAbgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zurSteuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzungseiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheitdar und bedarf auch insoweit besonderer Rechtfertigung.xxxxxxxxxxxxxxAbzuwehrende Nachteile im internationalen Wettbewerb sind nichtdargelegt und auch nicht ersichtlich. Angesichts des moderatenAußenhandelsdefizits bereits bei Inkrafttreten desForstabsatzfondsgesetzes im Jahre 1990 waren für die Forstwirtschaftvon Anfang an keine abzuwehrenden erheblichen Beeinträchtigungen oderNachteile im transnationalen Wettbewerb zu beobachten. Deshalb kann esdahingestellt bleiben, ob die seit diesem Zeitpunkt feststellbarepositive Entwicklung auch auf die Tätigkeit des Forstabsatzfondszurückzuführen ist. Andere branchenspezifische Nachteile, die dieErhebung einer Zwangsabgabe rechtfertigen könnten, sind ebenfalls nichtersichtlich.xxxxxxxxxxxxxx Die Verfassungswidrigkeit der als Sonderabgabe gestalteten Abgabe nach§ 10 FAfG führt zur Nichtigkeit von § 2 Abs. 1 bis Abs. 3, § 10 Abs. 1bis Abs. 4, § 11 und § 12 FAfG sowie der entsprechenden Normen desHolzabsatzfondsgesetzes. Einen praktisch bedeutsamen Sinn für dieDurchführung von Abwicklungsaufgaben behalten lediglich die aktuellgeltenden Vorschriften zur Errichtung des Forst- beziehungsweise desHolzabsatzfonds als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts undüber deren Organe und Finanzen, ferner die Vorschriften zur Aufsichtdurch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft undVerbraucherschutz, die Prüfungskompetenz des Bundesrechnungshofs sowiedie Regelung über die Steuerfreiheit und die Vorschrift, aufgrund derender Holzabsatzfonds der Bundesanstalt für Landwirtschaft und ErnährungPersonal- und Sachkosten für die bisherige Beitragserhebung zuerstatten hat.

Quelle: BVerfG - Pressemitteilung vom 05.06.09