Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Juli 2007 (9 LB 5/07) festgestellt, dass die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auch für Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt sind, nicht zu beanstanden ist. Eine derartige Besteuerung des "Dauercamping" findet bisher schon in baden-württembergischen, bayerischen, nordrhein-westfälischen und sächsischen Gemeinden sowie - mit gewissen Modifizierungen - in schleswig-holsteinischen Gemeinden statt.
Im konkreten Fall hatte sich ein in Nordrhein-Westfalen wohnhafter Kläger, der seinen Wohnwagen ganzjährig auf einem Campingplatz in der Mitgliedsgemeinde Lembruch der Samtgemeinde Lemförde am Dümmer See abstellt, dagegen gewandt, dass ihn die beklagte Samtgemeinde hierfür zu einer Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 50,- DM herangezogen hatte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Da Steuergegenstand der Aufwand für das Wohnen außerhalb der Hauptwohnung ist, liegt es näher, für den Wohnungsbegriff die melderechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Danach sind Wohnwagen dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Hinsichtlich der Ver- und Entsorgung der ortsfesten Wohn- und Campingwagen, u.a. im Hinblick auf Kochgelegenheit, Trinkwasser, Abwasser und Strom, reicht es aus, dass diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen. Der Besteuerung steht auch nicht entgegen, dass nicht alle Campingplätze für das ganzjährige Camping geeignet sind. Insoweit ist ein ortsfester Wohnwagen auf einem während der Wintersaison geschlossenen Campingplatz nicht anders zu behandeln als ein Wochenendhaus, das wegen seiner einfachen Ausstattung und/oder abgelegenen Lage ebenfalls nicht ganzjährig genutzt werden kann.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - Urteil vom 11.07.07