Eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren benachteiligt die Mieter von Verbrauchserfassungsgeräten unangemessen.
Eine solche Vereinbarung bürdet dem Mieter das wirtschaftliche Risiko für die verwendeten Erfassungsgeräte auf, selbst wenn er diese nicht mehr benötigt und er hat keine Möglichkeit, nach angemessener Zeit zu einem günstigeren Konkurrenzunternehmen zu wechseln oder auf einen geänderten Bedarf zu reagieren. Ebenfalls unwirksam ist eine Klausel, die dem Verkäufer berechtigen soll, die Kaufsache auch ohne Rücktritt vom Vertrag wieder an sich zu nehmen.
In ihrem Formular "Auftrag für die Anmietung" verwendet die Beklagte u. a. die Klausel, dass die Laufzeit des Vertrages 10 Jahre betrage und sich der Mietvertrag jeweils um denselben Zeitraum verlängere, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich von einem der Vertragspartner gekündigt werde.
Weiter verwendet die Beklagte in ihren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" für den Kauf von Geräten und Zubehör die Klausel: "Kommt der Kunde mit seiner Bezahlung in Verzug, hat … das Recht, die gelieferten Geräte /Zubehör bis zu deren Bezahlung an sich zu nehmen" (sog. Rücknahmeklausel).
Der Kläger verlangt von der Beklagten, im Rechtsverkehr mit Verbrauchern (§ 13 BGB) die Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen und sich nicht mehr auf sie zu berufen. Die Klage hat vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg. Die vom OLG zugelassene Revision weist der BGH zurück. Er stellt fest, dass die im Rahmen des § 307 BGB vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass beide Klauseln Verbraucher unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind.
Nach Meinung des BGH beeinträchtigt eine Laufzeit von 10 Jahren die Interessen des Mieters der Erfassungsgeräte unangemessen, weil ihm einseitig das Verwendungsrisiko für den Mietgegenstand auferlegt wird. Der Mieter bleibt an den Vertrag gebunden. Er trägt das wirtschaftliche Risiko für die verwendeten Erfassungsgeräte, selbst wenn er diese nicht mehr benötigt und hat keine Möglichkeit, nach angemessener Zeit zu einem günstigeren Konkurrenzunternehmen zu wechseln oder auf einen geänderten Bedarf zu reagieren. Den Einwand der Beklagten, sie müsse bei Unwirksamkeit der Laufzeitklausel eine höhere Miete verlangen, verwrift der BGH und weist darauf hin, dass das "Preisargument" im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht beachtlich ist.
Der BGH hält auch die Rücknahmeklausel für unwirksam. Sie widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 449 Abs. 2 BGB, wonach der Verkäufer eine unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache nur herausverlangen kann, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Mit dem Grundsatz "keine Rücknahme ohne Rücktritt" hat der Gesetzgeber den Vorbehaltskäufer davor schützen wollen, sowohl die Kaufsache herausgeben als auch den Kaufpreis zahlen zu müssen. Diesen Schutz nimmt die Klausel dem Käufer, ohne dass dafür ein berechtigtes Interesse gegeben ist. Das Sicherungsinteresse des Vorbehaltsverkäufers gegenüber dem mit der Kaufpreiszahlung in Verzug befindlichen Käufer ist nämlich durch die Möglichkeit des Rücktritts ausreichend gewahrt.
Anmerkung: Die Entscheidung ist mittelbar auch beachtenswert, wenn bei der Prüfung von Betriebskostenabrechnung die Höhe der auf den Mieter umgelegten Gerätemiete gerügt wird und der Vermieter sich mit dem Hinweis auf die noch verbleibende lange Laufzeit des Gerätemietvertrags wehrt. Diese ist unter Umständen nicht wirksam vereinbart, so dass eine Einsichtnahme in den Gerätemietvertrag lohnen kann.
Quelle: RA Thomas Emmert - Urteilsanmerkung vom 21.01.08