Stufenklage des Vermieters gegen den Mieter auf Auskunft über die eingebrachten Sachen und Herausgabe im einstweiligen Verfügungsverfahren - Kostenentscheidung
1. Kann der über Art. und Umfang der eingebrachten Sachen nicht informierte Vermieter diese in seinem Antrag nicht hinreichend bezeichnen, kann er den Mieter - auch im einstweiligen Verfügungsverfahren - im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch nehmen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 3 W 20/07 (Vorinstanz: LG Potsdam - 4 O 451/05 - 03.05.2006), DRsp Nr. 2007/15164
Quelle: DRsp - OLG Brandenburg vom 18.07.07