Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB ist auch dann gewahrt, wenn Anlagen zur Mietvertragsurkunde nach Wirksamwerden des Vertragsschlusses abhanden kommen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vertrag unter Anwesenden geschlossen wurde und die Anlagen bei Vertragsschluss nachweislich vorlagen. Ob beide Parteien danach im Besitz der – einschließlich der Anlagen vollständigen – Vertragsurkunde verbleiben, ist für die Einhaltung der Schriftform unbeachtlich.
Bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrags wird das Schriftformerfordernis des § 550 BGB nur dann gewahrt, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen, vor allem Mietgegenstand, Miete, Parteien sowie Dauer des Mietverhältnisses aus der Vertragsurkunde ergeben (BGH, Urt. v. 29.09.1999 – XII ZR 313/98, NZM 2000, 36 = DRsp Nr. 1999/11078; BGH, Urt. v. 30.06.1999 – XII ZR 55/97, NZM 1999, 761 = DRsp Nr. 1999/7513) .
Ob darüber hinaus weitere Punkte in die Vertragsurkunde aufzunehmen sind, bestimmt sich im Einzelfall danach, ob sie nach dem Willen der Vertragsparteien wichtige Bestandteile des Vertrags sein sollen. Zwar sind die Parteien nicht gezwungen, sämtliche vertragswesentlichen Punkte in einer Urkunde aufzunehmen, sondern können auch auf weitere Schriftstücke Bezug nehmen. Allerdings müssen sie dann zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke zweifelsfrei kenntlich machen (BGH, DRsp. Nr. 1999/7513, aaO.).
Liegen diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertragsabschlusses nachweislich vor, ist es für die Wahrung der Schriftform unerheblich, ob die Anlagen danach verloren gehen. Die Einhaltung der Formerfordernisse des § 550 BGB setzt nicht voraus, dass sich beide Parteien im Besitz der – vollständigen – Vertragsurkunde befinden, dies ist nicht Teil des Formerfordernisses, sondern ggf. eine Frage des Zustandekommens des Mietvertrags (BGH, Urt. v. 14.07.2004 – XII ZR 68/02, GE 2004, 1163 = DRsp Nr. 2004/13346).
Praxistipp:
Bei Verlust der Mietvertragsurkunde kann die hiervon betroffene Partei von der anderen Vertragspartei gem. § 810 BGB Einsicht in deren Urkunde, grds. aber nicht die Errichtung einer neuen Mietvertragsurkunde verlangen (Linder-Figura in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, Kap. 6 Rdn. 20; AG München, Urt. v. 18.11.1985 – 21 C 5137/86, ZMR 1986, 172).
Quelle: RA Th. Emmert - Urteilsanmerkung vom 13.02.07