Miet- und WEG-Recht -

Neue Heizkostenverordnung in Kraft

 

Am 01.01.2009 ist die neue Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Sie ist für Gebäudeeigentümer und Vermieter die rechtliche Grundlage zur Durchführung der jährlichen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen.

Mit der neuen Heizkostenverordnung erhöht sich der verbrauchsabhängige Anteil bei der Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bei älteren Gebäuden von derzeit in der Regel 50 auf zukünftig 70 Prozent. Die Pflicht zur Verbrauchserfassung entfällt zukünftig, wenn ein Mehrfamilienhaus beim Bau oder bei der Sanierung den Passivhausstandard erreicht.

Die wichtigsten Änderungen für Mieter und Vermieter zum 01.01.2009 im Überblick:

Ablesewerte zeitnah mitteilen

Den Nutzern soll das Ergebnis der Ablesung in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Heizkostenverteiler mit nur einer Verdunsterampulle und elektronische Geräte, die keine Werte speichern. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert wird und vom Nutzer abgerufen werden kann. Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip wird die Vorjahresampulle im Gerät aufbewahrt, so dass der Ablesewert verfügbar bleibt. Die Warmwasserzähler sind von der Informationspflicht ausgenommen. (§ 6 Abs. 1 HeizKV)

Änderung von Verteilungsschlüsseln einfacher

Welcher prozentuale Anteil der Heizungs- und Warmwasserkosten nach Fläche und welcher nach Verbrauch umzulegen ist, wurde bisher vom Gebäudeeigentümer festgelegt und konnte nur innerhalb der ersten drei Jahre oder unter ganz bestimmten Voraussetzungen geändert werden.
In Zukunft kann der Gebäudeeigentümer ggf. auch mehrfach den Verteilungsschlüssel ändern, wenn sachliche Gründe vorliegen, wie zum Beispiel eine neue Heizungsanlage oder verbesserte Wärmedämmung.

Die Nutzer müssen vor Beginn einer Abrechnungsperiode über die Änderung des Verteilungsschlüssels informiert werden. (§ 6 Abs. 4 HeizkV)

Stärkung des Verbrauchsanteils

Die oben erwähnte Wahlfreiheit für den Verteilungsschlüssel wird durch eine Neuerung eingeschränkt: Die bisher übliche Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten zu 50 Prozent nach Wohnfläche und zu 50 Prozent nach Verbrauch ist zukünftig nur noch in bestimmten Fällen erlaubt.
Wenn das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt, mit Öl- oder Gasheizung versorgt wird und freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, muss der Eigentümer bzw. Vermieter eine Verteilung der Heizkosten nach dem Abrechnungsmaßstab 30 Prozent Flächenanteil und 70 Prozent Verbrauchsanteil vornehmen. (§ 7 Abs. 1 HeizkV) Liegen diese Bedingungen beim Gebäude nicht vor, besteht weiterhin die Wahlfreiheit für den Gebäudeeigentümer.

Da bei diesen Voraussetzungen der 70prozentige Verbrauchsanteil verbindlich ist, bedarf es keiner Mitteilung an den Nutzer.

Kosten für Verbrauchsanalyse und Eichung können umgelegt werden

In Zukunft darf der Eigentümer nicht nur die Kosten für das Messen und Abrechnen der Heiz- und Warmwasserkosten sondern auch die Kosten einer Verbrauchsanalyse auf die Mieter umlegen. Ebenso sind nun Eichkosten für die Wärmezähler ausdrücklich umlagefähig. (§ 7 Abs. 2 HeizKV)

Verfahren zur Ermittlung des Energieverbrauchs für Warmwasser

Die Umlegung der Kosten für den Energieanteil zur Wassererwärmung wird - wie bisher - auf den tatsächlichen Verbrauch bezogen. Bei verbundenen Heiz- und Warmwasseranlagen - also Heizanlagen, die gleichzeitig Heizwärme und Warmwasser herstellen - wurde der Energieverbrauch zur Wassererwärmung oft pauschal mit 18 Prozent am Gesamtverbrauch angesetzt. Diese Möglichkeit entfällt nun.

Nach dem 31.12.2013 muss bei verbundenen Heizungsanlagen der Energieanteil für Warmwasser mit Hilfe eines Wärmezählers erfasst werden, das bedeutet dass ab diesem Zeitpunkt der Einbau von Wärmezählern Pflicht ist. Nur wenn der Einbau aus baulichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, ist der Gebäudeeigentümer von dieser Pflicht befreit. (§ 9 Abs. 2 HeizKV)

Ausnahmeregelung für Passivhäuser

Passiv- oder Niedrigenergiehäuser sind besonders energieeffiziente Gebäude, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m² im Jahr aufweisen. Diese Gebäude werden von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten ausgenommen. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten ist hier nicht mehr sinnvoll, da die Kosten für die Verbrauchserfassung in der Regel höher liegen als die nur noch sehr geringen Einsparmöglichkeiten durch die Nutzer.Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Warmwasserkosten besteht allerdings weiter. (§ 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizKV)

Austausch von veralteten Messgeräten

Heizkostenverteiler, die vor dem 01.07.1981 und Warmwasserkostenverteiler, die vor dem 01.07.1987 eingebaut wurden, müssen bis spätestens zum 31.12.2013 ausgetauscht werden. (§ 12 Abs. 2 HeizKV)

Ab wann gelten die Regelungen der neuen Heizkostenverordnung?

Alle neuen Regelungen der Heizkostenverordnung 2009 müssen auf Abrechnungszeiträume angewendet werden, die ab dem 01.01.2009 beginnen. Für Abrechnungszeiträume, die vor dem 31.12.2008 begonnen haben, sind die Regelungen der alten Heizkostenverordnung weiter anzuwenden. (§ 12 Abs. 6 HeizKV)

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, BGBl.I 2008, S. 2375

 

Quelle: BMVBS - Informationsblatt vom 18.12.08