Wenn im Mietvertrag eine falsche Wohnfläche angegeben ist, richtet sich die Berechnung der Nebenkosten grundsätzlich nach der tatsächlichen Wohnfläche. Das hat der BGH für Fälle entschieden, in denen die Betriebskosten nach den gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise entsprechend den Wohnflächenanteilen umgelegt werden. Der BGH gibt damit seine bisherige Rechtsprechung hierzu auf.
Sachverhalt
Ein Mieter schloss mit einem Vermieter einen Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ab. Eine Klausel im Mietvertrag lautete wie folgt: „Die Wohnfläche ist mit 74,59 m2 vereinbart.“ Entsprechend günstig fielen auch die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen sowie die vom Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnungen bezüglich der Heizkosten aus, denn die Berechnung erfolgte nach der Größe der anteiligen Wohnfläche der Mietwohnung.
Nach einem Vermieterwechsel stellte der neue Vermieter fest, dass die Wohnung in Wirklichkeit 78,22 m2 groß war. Er berechnete daraufhin die Betriebskosten aufgrund der ermittelten tatsächlichen Wohnfläche. Infolgedessen erhielt der Mieter für den Zeitraum von zwei Jahren eine geringere Rückzahlung, weil der Vermieter ein niedrigeres Guthaben zugrunde legte.
Hiermit war der Mieter jedoch nicht einverstanden und forderte für das Jahr 2013 die Rückzahlung von 26,55 € sowie für 2014 einen Betrag von 15,91 €. Nachdem der Vermieter sich geweigert hatte, kürzte der Mieter entsprechend die nachfolgenden Mietzahlungen.
Der Mieter berief sich darauf, dass der Vermieter von einem zu geringen Guthaben ausgegangen sei. Für die Berechnung der Nebenkosten sei die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl und nicht die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich. Der Vermieter verklagte ihn auf Nachzahlung der gekürzten Miete i.H.v. insgesamt 42,46 €.
Nachdem das AG Köln der Klage des Vermieters stattgegeben und das LG Köln die hiergegen eingelegte Berufung des Mieters zurückgewiesen hatte, legte dieser Revision ein. Die Revision des Mieters hatte allerdings keinen Erfolg.
Wesentliche Aussagen der Entscheidung
Der BGH schloss sich der Auffassung der beiden Vorinstanzen an und wies die Revision des Mieters zurück. Dem Vermieter steht die geforderte Zahlung zu. Denn er war zutreffend davon ausgegangen, dass für die Berechnung der Nebenkosten die tatsächliche Wohnfläche entscheidend ist. Demgegenüber ist die Angabe im Mietvertrag über die „vereinbarte Wohnfläche“ irrelevant.
Dies begründete der BGH damit, dass für die Berechnung der Betriebskosten aufgrund der Wohnfläche die objektive Situation maßgeblich ist. Es kommt hingegen nicht, wie etwa bei der Geltendmachung einer Mietminderung aufgrund eines Mangels, auf die Vorstellungen von Mieter und Vermieter an. Dies gilt auch, wenn es sich um eine geringe Abweichung von weniger als 10 % der Wohnfläche handelt.
Folgerungen aus der Entscheidung
Hiermit hat der BGH seiner früheren Rechtsprechung, wie etwa dem Urteil vom 31.10.2007 (VIII ZR 261/06), eine Absage erteilt. Er verweist dabei auch darauf, dass sich nichts anderes aus der § 7 Abs. 1 Satz 5 der Heizkostenverordnung ergibt. Denn im Rahmen der Heizkostenverordnung wird auch auf den objektiven Maßstab der anerkannten Regeln der Technik Bezug genommen. Im Übrigen wird hier nur eine objektive Berechnung der Betriebskosten den Interessen der Beteiligten gerecht.
Dies bedeutet, dass lediglich bei Geltendmachung einer Mietminderung eine Rolle spielt, ob die Abweichung der Wohnfläche unter 10 % liegt. Hier ist normalerweise eine Minderung der Miete aufgrund der Abweichung ausgeschlossen, weil diese eine erhebliche Abweichung voraussetzt. Ansonsten handelt es sich um keinen Mietmangel. Anders sieht es jedoch im Bereich der Berechnung der Betriebskosten aus.
Praxishinweis
Diese Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Sie hat zur Konsequenz, dass Mieter besser nachmessen sollten, wie groß ihre Wohnung tatsächlich ist. Ansonsten besteht das Risiko, dass der Vermieter nachträglich eine Nachzahlung fordert, wenn die Wohnung in Wirklichkeit größer ist.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Betriebskosten nach der Wohnfläche als Verteilungsmaßstab richten. Hierzu reicht es aus, dass er oder seine Bediensteten z.B. bei einer Renovierung oder anderen handwerklichen Arbeiten feststellen, dass die Wohnung in Wirklichkeit größer ist.
Wenn umgekehrt der Mieter feststellt, dass die Wohnung in Wirklichkeit kleiner ist, kommt ein Rückzahlungsanspruch des Mieters hinsichtlich der zu viel gezahlten Nebenkosten in Betracht, wenn diese nach der Wohnfläche ermittelt worden sind.
Mieter sollten bei einer Wohnflächenabweichung von mindestens 10% zu ihrem Nachteil prüfen, ob ihnen gegenüber ihrem Vermieter ein Anspruch auf Mietminderung zusteht.
BGH, Urt. v. 30.05.2018 – VIII ZR 220/17
Quelle: Harald Büring