Der Bundesgerichtshof hat erneut die Rechte von Mietern gegen die Überwälzung von Renovierungspflichten gestärkt.
Der Mieter muss demnach keine Schönheitsreparaturen vornehmen, wenn sein Formularmietvertrag starre Renovierungsfristen enthält. Damit entfallen auch - an sich zulässige - Klauseln, die den Mieter zur anteiligen Kostenübernahme verpflichten, wenn er vorzeitig auszieht.
Der BGH betonte nochmals, dass ein starrer Fristenplan ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung den Mieter unangemessen benachteiligt. Seine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen entfällt damit vollständig. Der BGH stellte nun klar, dass dies auch für die quotenmäßige Kostenübernahme gilt - obwohl diese für sich gesehen eigentlich erlaubt sei. Wenn diese Klausel aber im engen Zusammenhang mit dem starren Fristenplan steht ist sie ebenfalls unwirksam.
Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 27.04.06