Garage ist ein Gebäude an der Grenze zu einem Nachbargrundstück nur, wenn in ihm ein PKW untergestellt werden kann.
Seine Eignung als Abstellraum für Motorräder reicht hierfür nicht aus,so das Verwaltungsgericht Mainz.
Sachverhalt:
Nach der Landesbauordnung können Garagen bis zu einem gewissen Umfang direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück gebaut werden („Grenzgaragenprivileg“).
Der Kläger hat im rückwärtigen Teil seines Grundstücks grenzständig einen massiven Rohbau errichtet, in dem er nach seinen Angaben seine zwei schweren Motorräder unterstellen will. Der Bau hat zur Gartenseite hin eine Türöffnung und mehrere Fensteröffnungen und verfügt über eine schön gestaltete Holzdecke. Von der Straße ist er nicht zugänglich; das Wohnhaus und eine bereits vorhandene Garage versperren gewissermaßen den Weg. Der Kläger gab an, er wolle die Rückseite der bereits vorhandenen Garage durchbrechen lassen und so eine Zufahrt in den hinteren Grundstücksteil schaffen.
Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht Mainz hat die von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als zuständiger Behörde angeordnete Beseitigung des Baus bestätigt. Es genüge nicht, wenn ein Bauherr ein Gebäude als „Garage“ bezeichne. Garage sei es nur, wenn es nach seinem optischen und technischen Erscheinungsbild Garagenfunktion habe. Zur technischen Eignung gehöre die Nutzbarkeit durch PKW, eine mögliche Nutzung durch Motorräder reiche hingegen nicht aus. Der Bau des Klägers könne zwar möglicherweise zum Unterstellen von Motorrädern dienen, mangels einer geeigneten Zufahrt aber nicht zum Unterstellen von PKW. Auch die Optik des Baus mit den Fensteröffnungen und der attraktiven Holzdecke spreche gegen seine Qualifizierung als Garage.
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz - Pressemitteilung vom 11.02.08