Kauft ein Bauherr ein Grundstück, um es anschließend selbst zu bebauen, unterliegt nur der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück der Grunderwerbsteuer.
Abweichend zu beurteilen ist der Fall, wenn der Käufer ein einheitliches – sowohl den Verkauf eines bestimmten Grundstücks als auch die Errichtung eines bestimmten Gebäudes umfassendes – Angebot annimmt.
Dann ist laut Bundesfinanzhof (BFH) das Grundstück in bebautem Zustand. Folglich sind auch die Bebauungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Dabei kommt es nicht auf die Intention des Käufers, sondern auf den tatsächlich verwirklichten Geschehensablauf an.
Gegen ein einheitliches Angebot spricht es auch nicht, wenn der Käufer die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung inhaltlich maßgebend mit beeinflusst oder sogar veranlasst. Im Streitfall hatte ein Ehepaar per „Koordinationsvertrag“ ein Grundstück gekauft. Einer Zeitungsanzeige des Verkäufers konnte das Ehepaar entnehmen, dass das Grundstück bebaubar war. Die vom Verkäufer erstellte Kostenvorausschau enthielt neben dem Grundstückskaufpreis u.a. die voraussichtlichen Kosten für ein Fertighaus seiner Firma, für den Keller und einen Architektenvertrag für ein Planungsbüro. Das Ehepaar bestellte bei der Firma für das Grundstück ein Fertighaus und bei einer weiteren Firma die Errichtung des Kellers. Alles war Gegenstand eines einheitlichen Vertrags. Daher war laut BFH das gesamte Entgelt grunderwerbsteuerpflichtig.
Quelle: BFH - Beschluss vom 03.08.06