Miet- und WEG-Recht -

Fotokopie-Kosten: Erstattungsanspruch des Verwalters

Hat der Verwalter für Fotokopien einen Aufwendungsersatzanspruch, so ist ein Betrag von 0,20 € pro Fotokopie nicht unangemessen. Bedenklich erscheint ein Betrag von 0,72 € pro Seite.

Bei der Beurteilung der angemessenen Kosten sind nicht nur die reinen Materialkosten, sondern auch der Arbeitsaufwand für das Heraussuchen und Kopieren der Belege zu berücksichtigen.

Die Antragstellerin ist Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage. Die Antragsgegnerin gehört der Wohnungseigentümergemeinschaft als Wohnungseigentümerin an. Die Antragstellerin begehrt in Prozessstandschaft die Zahlung von Wohngeldbeiträgen an sich. Die Antragsgegnerin hat den Widerantrag gestellt, die Antragstellerin zu verpflichten, der Antragsgegnerin gegen Kostenerstattung alle Abrechnungsbelege der Jahresabrechnungen 2003 bis 2004 mit dem jeweiligen korrespondierenden Bankkontoauszug zum laufenden Gemeinschaftskonto bzw. zum Konto der Instandhaltungsrücklage in Kopie auszuhändigen.

Im Verwalterbetrag ist bestimmt, dass die Verwalterin pro Kopie 0,72 € inklusive Mehrwertsteuer verlangen kann. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet. Auf den Widerantrag hin hat es die Antragstellerin verpflichtet, der Antragsgegnerin gegen Kostenerstattung in Höhe von 0,20 € pro Fotokopie die begehrten Kopien auszuhändigen. Im Übrigen hat es den Gegenantrag abgewiesen.

Die von der Antragsgegnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.04.2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, soweit sie zur Zahlung verpflichtet wurde und soweit pro Fotokopie ein Betrag von 0,20 € festgesetzt wurde. Das OLG stellt fest, dass auch hinsichtlich der Entscheidung über die Fotokopiekosten die Entscheidung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Da nur die Antragsgegnerin hinsichtlich der Kosten Rechtsmittel eingelegt hat, steht rechtskräftig fest, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, die gewünschten Fotokopien zu erteilen. Desgleichen steht rechtskräftig fest, dass zur Kostentragung nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft oder die Gesamtheit der Wohnungseigentümer verpflichtet sind, sondern die Antragsgegnerin. Diese wendet sich nicht gegen ihre Kostentragungspflicht als solche, sondern nur gegen die Höhe der Kosten.

Eine Bezahlung von 0,20 € inklusive Mehrwertsteuer pro Fotokopie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zwar ist es bedenklich, dass der Verwaltervertrag einen Betrag von 0,72 € vorsieht. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Vorinstanzen diesen Betrag nicht zugesprochen haben. Geht man davon aus, dass die Vereinbarung im Verwaltervertrag unwirksam ist, so ist der Betrag nach billigem Ermessen zu bestimmen, da dem Grunde nach rechtskräftig feststeht, dass ein Auslagenersatz zu leisten ist. Dabei ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin nicht nur darauf abzustellen, welche Kosten für Material anfallen. Das Heraussuchen und Kopieren der Belege erfordert auch einen Arbeitsaufwand, der bei der Schätzung des angemessenen Entgelts zu berücksichtigen ist. Im vergleichbaren Fall der Kopie von Abrechnungsbelegen im Mietrecht gewährt die Rechtsprechung Beträge zwischen 0,05 € und 0,50 €, wobei ganz überwiegend ein Betrag von 0,25 € für angemessen erachtet wird (vgl. Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 10. Aufl. Rn. 3318 m.w.N.). Der Senat hat bereits einen Betrag von 0,30 € für nicht überhöht angesehen. Im Anschluss an diese herrschende Rechtsprechung erachtet der Senat einen Betrag von 0,20 € pro Kopie nicht für überhöht.

Anmerkung: Vor allem im Hinblick auf die durch die WEG-Reform neu eingeführte Verpflichtung des Verwalters zur Führung einer Beschlusssammlung (§ 24 Abs. 7, 8 WEG n.F.) gewinnt die Entscheidung an Bedeutung. Gem. § 24 Abs. 7 S. 8 WEG n.F. hat der Verwalter den Eigentümer bzw. von diesem ermächtigten Dritten Einsicht in die Beschlusssammlung zu gewähren. Das Einsichtsrecht soll von vornherein auch das Recht umfassen, vom Verwalter entsprechende Ausdrucke und Ablichtungen anzufordern (so die Begründung zu § 24 Abs. 7 in BT 16/887; a.A. Bärmann/Pick, WEG. 18. Aufl. § 24 Rdn. 31, OLG Zweibrücken vom 26.10.1990 – 3 W 79/90). Allerdings kann im Verwaltervertrag oder durch Beschluss gem. § 21 Abs. 7 WEG eine Regelung über die – kostenpflichtige -  Anfertigung von Kopien getroffen werden (Bärmann/Pick, a.a.O.)

Quelle: RA Thomas Emmert - Urteilsanmerkung vom 12.09.07