Erde gehört zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks.
Deshalb verliert derjenige, der Erde auf einem Grundstück verteilt, sein Eigentum daran. Ersatzansprüche bestehen dann allenfalls gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks, nicht gegenüber dem Verpächter.
Die späteren Kläger sowie die spätere Beklagte bewirtschafteten bis Juni 2006 ein der Landeshauptstadt München gehörendes Grundstück gemeinsam. Dabei war die Beklagte die eigentliche Pächterin. Die Kläger zahlten die Hälfte der Pacht an die Beklagte. In der gesamten Zeit brachten die Kläger etliche Kubikmeter sogenannten Mutterbodens auf das Grundstück. Diese Erde wurde für die Beete verwendet. Im Juni 2006 kündigte die Beklagte den Klägern und verbot ihnen das Betreten des Grundstücks. Die Kläger konnten noch im November ihre Pflanzen aus dem Grundstück mitnehmen sowie einen Teil der Erde abtragen, dann führte die Beklagte auf dem Grundstück Grabungsarbeiten durch. Die Kläger wollten nun von der Beklagten Schadensersatz, weil sie vor den Grabungsarbeiten nicht die gesamte, von ihnen auf das Grundstück gebrachte Erde entfernen konnten. Diese sei auf abgegrenzten Gebieten gelagert worden und habe sich farblich von dem ursprünglichen Boden unterschieden. Da sie auch nur zur vorübergehenden Nutzung gedacht gewesen sei, seien sie auch Eigentümer der Erde geblieben und hätten damit einen Herausgabeanspruch gehabt. Dieser sei durch die Grabungen vereitelt worden. Deshalb stünde ihnen ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Wertes der Erde, 1000 Euro, zu. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Darauf hin erhoben die Kläger Klage vor dem Amtsgericht München.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Herausgabe der Erde, der durch die Grabungen der Beklagten vereitelt worden wäre. Die Kläger hätten ihr Eigentum bereits durch das Aufbrin gen und Verteilen der Erde auf dem Grundstück an den Eigentümer des Grundstücks verloren. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung und natürlicher Betrachtungsweise gehöre Erde nämlich zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks. Sie sei vom Grundstück kaum abgrenzbar und in der Regel auch zum dauerhaften Verbleib vorgesehen. Die Abtragung würde den Charakter eines Grundstücks wesentlich verändern und zu einem unvollständigen Zustand des Grundstücks führen. Etwaige Ersatzansprüche wegen des Eigentumsverlustes müssten gegen den Eigentümer des Grundstücks, also gegen die Landeshauptstadt München, nicht gegen den Verpächter geltend gemacht werden. Auch wenn man davon ausgehe, dass zwischen den Klägern und der Beklagten ein Unterpachtvertrag geschlossen wurde, bestünden gegenüber der Beklagten keine Ersatzansprüche. Zwar habe ein Pächter einen Anspruch auf Duldung der Wegnahme von eingebrachten Einrichtungen und zwar unabhängig davon, ob es sich um wesentliche Bestandteile des Grundstücks handele. Bei Erde handele es sich aber nicht um eine Einrichtung in diesem Sinne, sondern vielmehr um ein Material, das in dem Grundstück aufgehe und nicht mehr trennbar sei. Zwar mag die Erde vom vorhandenen Erdboden zumindest zunächst farblich zu unterscheiden sein. Es komme aber zwingend zu einer Vermischung der vorhandenen und der neuen Erde. Erde sei auf Grund ihrer Natur nicht geeignet, am Stück von einem Ort zum anderen gebracht zu werden, sie bestehe letztlich aus vielen einzelnen Körnern, die nur dann von einem anderen Untergrund zu trennen seien, wenn sie sich in einem Behältnis befinden. Darin unterscheide sie sich zum Beispiel von Pflanzen, die genau definierbar sind und damit als Einrichtungen gelten.
Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 21.04.08