Der Vermieter darf bei der Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten eine Nutzerwechselgebühr nur aufgrund einer wirksamen Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter umlegen.
Die bei Vornahme einer auszugsbedingten Zwischenabrechnung über verbrauchsabhängige Betriebskosten anfallende Nutzerwechselgebühr gehört ihrer Natur nach nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Der Mieter muss sie nur dann tragen, wenn dies ausdrücklich und wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde.
Anmerkung: Der BGH entscheidet damit gegen die bislang herrschende Meinung. Von der Rechtsprechung wurden die Kosten der Zwischenablesung als Heizkosten im Sinne der HeizkostenV und damit als Betriebskosten angesehen (z.B. LG Berlin, Urt. v. 08.05.2005 - 64 S 466/04, Grundeigentum 2005, 433). Streitig war bislang eher die Frage, wer nun eigentlich diese Kosten tragen muss. In Rechtsprechung und Literatur wurde diese Frage, unterschiedlich beantwortet. Es wurden fast alle in Betracht kommenden Varianten vertreten, wonach entweder der Vermieter oder der weichende Mieter oder hälftig der weichende und zuziehende Mieter oder hälftig der Vermieter und der weichende Mieter oder alle Mieter die Kosten zu tragen haben (vgl. LG Berlin, Grundeigentum 2003, 121, 122 mit weiteren Nachweisen; Kinne/Schach, Miet- und Mietprozessrecht, 3. Aufl., Teil I § 556 Rn. 141; Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 3. Aufl., § 4 MHG Rn. 43 Stichwort „Zwischenablesung“).
Quelle: RA Emmert - Urteilsbesprechungen vom 15.11.07