Wird der Parteivertreter sowohl im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch im nachfolgenden erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren tätig, so erhält er für jeden Verfahrensabschnitt eine gesonderte Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG.
Der Anwalt verteidigte seinen Mandanten in einem Bußgeldverfahren zunächst vor der Straßenverkehrsbehörde. Nach Erlass des Bußgeldbescheids wurde Einspruch eingelegt und die Sache an das Amtsgericht abgegeben. Dort wurde der Mandant auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Der Anwalt verlangt die Festsetzung unter anderem von zwei Postentgeltpauschalen. Dieser Anspruch ist begründet.
Die Frage, ob im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im nachfolgenden erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren insgesamt nur eine Auslagenpauschale anfällt, oder ob für jedes Verfahrensstadium eine gesonderte Auslagenpauschale erhoben werden darf, ist umstritten.
Zum Teil wird vertreten, dass das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren eine einzige Angelegenheit in gebührenrechtlichem Sinne ist.
Das Amtsgericht Friedberg ist der Auffassung, dass es sich bei dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem nachfolgenden erstinstanzlichen Verfahren um zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten handelt. Aus der Struktur der Gebühren im Teil 5 VV RVG ergibt sich, dass das Gesetz das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als gesonderten Abschnitt betrachtet. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass für jedes Verfahren eine eigene selbstständige Verfahrensgebühr vorgesehen ist. Im Übrigen handelt es sich bei der Verteidigung im Verwaltungsverfahren um eine außergerichtliche Tätigkeit. Die Verteidigung in dem anschließenden Verfahren stellt eine gerichtliche Tätigkeit dar. Ein Grund, weshalb in Bußgeldsachen außergerichtliche Tätigkeit und gerichtliche eine Angelegenheit bilden sollen, ist nicht ersichtlich. In allen übrigen Rechtsgebieten ist es ebenfalls nicht der Fall.
Praxishinweis
Die gleiche Frage stellt sich auch im Strafverfahren. Hier ist umstritten, ob die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren und im nachfolgenden erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren eine Angelegenheit darstellt. Auch hier muss man zutreffend zwei verschiedene Angelegenheiten annehmen. Dies hat zur Folge, dass die Auslagenpauschalen jeweils gesondert abzurechnen sind.
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Prutsch, Köln - Entscheidungsanmerkung vom 18.06.09