Nach einem Beschluss des OLG Koblenz ist § 15a RVG in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar.
Nach der bisherigen Rechtslage war eine Geschäftsgebühr, die für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts entstanden war, im Kostenfestsetzungsverfahren auf die anwaltliche Verfahrensgebühr für das Betreiben eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. § 15a RVG, der am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, trifft hierzu eine abweichende Regelung. Die Vorschrift lautet wie folgt:
§ 15a Anrechnung einer Gebühr
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Nach der Entscheidung des für Beschwerden in Gebühren- und Kostensachen zuständigen 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz ist die neue Vorschrift bereits in allen noch anhängigen Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden; die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG stehe dem nicht entgegen.
Im entschiedenen Fall war die Geschäftsgebühr deshalb nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, so dass die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe geltend gemacht werden konnte.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen; der Beschluss kann deshalb auf ein entsprechendes Rechtsmittel hin überprüft werden. Eine Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen.
Quelle: OLG Koblenz - Pressemitteilung vom 10.09.09