Kostenrecht, Familienrecht -

Verfahrenskostenhilfe: Mutwillige Rechtsverfolgung?

Wann ist ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung mutwillig ist? Allein der Umstand, dass der Antragsteller durch eine Straftat die Ursache für ein späteres gerichtliches Verfahren gesetzt hat, für dessen Durchführung er Verfahrenskostenhilfe beantragt, lässt seine Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Das hat der BGH entschieden.

Sachverhalt

Der Antragsteller, der u.a. wegen Totschlags an seiner Ehefrau rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt wurde, begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zum Umgang mit dem 2011 geborenen gemeinsamen Kind, das nunmehr bei Pflegeeltern lebt.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Umgang des Antragstellers mit seinem dreijährigen Sohn sei zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Das OLG hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Nach dem klaren Wortlaut des § 114 Abs. 2 ZPO kann im vorliegenden Fall keine Mutwilligkeit angenommen werden. Dass ein Beteiligter, der keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände anstelle des Antragstellers von einem Umgangsrechtsantrag absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, kann nicht angenommen werden.

Das BVerfG betont in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit. Danach liegt eine extensive Auslegung des Begriffs der Mutwilligkeit fern.

Es kommt nicht darauf an, dass der Antragsteller durch die von ihm begangene Straftat weitere Maßnahmen ausgelöst hat, die letztlich auch das nunmehr angestrebte gerichtliche Verfahren bedingen. Vielmehr ist allein entscheidend, dass er sich in einer Lage befindet, in der zur Durchsetzung seiner Rechte das Beschreiten des Rechtswegs unverzichtbar erscheint und sich ein Bemittelter in derselben Lage genau in derselben Weise verhalten würde.

Es kann auch nicht von einem „Gesamtplan“ in dem Sinne ausgegangen werden, dass der Antragsteller bereits bei der Begehung des Tötungsdelikts davon ausgegangen war, später einen Umgangsrechtsantrag stellen und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragen zu müssen. Die Tat des Antragstellers hatte jedenfalls nicht das Ziel, gerade ein gerichtliches Verfahren zur Regelung des Umgangs zu provozieren.

Die zu erwartenden Verfahrenskosten spielen bei der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nur dann eine Rolle, wenn sie - im Fall der hier allerdings nicht in Betracht kommenden Anordnung von Ratenzahlungen - vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen, § 115 Abs. 4 ZPO. Die Frage, ob der Antragsteller der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf, richtet sich ebenfalls ausschließlich nach § 78 FamFG und nicht etwa danach, dass sich die anwaltlichen Gebühren wegen des geringen Verfahrenswerts in Grenzen halten mögen.

Folgerungen aus der Entscheidung

Auch wenn der Elternteil, der den Umgang begehrt, inhaftiert ist, ist der Umgang i.d.R. nicht ausgeschlossen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann auch diesem Elternteil der Umgang nicht von vorneherein verwehrt werden (BVerfG, Beschl. v. 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06). Der hohe verfassungsrechtliche Rang des Umgangsrechts ist zu würdigen. Es steht ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (zuletzt BVerfG, Beschl. v. 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09 m.w.N.). Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen.

Allerdings ist zu bedenken, dass einer konkreten Regelung des Umgangs und ihrer Durchsetzung objektive Erschwernisse entgegenstehen. Zum einen kann der inhaftierte Elternteil nicht frei über seine Zeit verfügen, sondern ist auf die Besuchszeiten angewiesen, die die Justizvollzugsanstalt zur Verfügung stellt. Die Justizvollzugsanstalt ist allerdings gehalten, die Möglichkeit zum Umgang mit einem Kind vorzusehen (BVerfG, Beschl. v. 09.05.2007 - 1 BvR 1253/06). Auch der Umgang während eines Hafturlaubs kommt in Betracht (BGH, Beschl. v. 12.07.1984 - IVb ZB 95/83).

Zum anderen sind auch die Belange des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen. In der Regel befindet sich die Justizvollzugsanstalt nicht am Wohnort des Kindes, sodass eine nicht unbeträchtliche Belastung durch Fahrten anfällt. Außerdem muss der betreuende Elternteil das Kind auf den Besuch in der Justizvollzugsanstalt besonders vorbereiten (OLG Hamm, Beschl. v. 06.01.2003 – 8 WF 288/02).

Vor allem ist aber auf die Belange des Kindes besonders Rücksicht zu nehmen. Auch der Umgang des Kindes in der Justizvollzugsanstalt kann das Kindeswohl gefährden, weil das Kind dem Besuch in der Justizvollzugsanstalt nicht gewachsen ist oder ihm z.B. die Konfrontation mit dem Mörder seiner Mutter nicht zugemutet werden kann. Diese Fragen sind aber nicht im Verfahrenskostenhilfeverfahren, sondern erst im Hauptsacheverfahren zu klären.

Praxishinweis

Wegen der Schwierigkeiten und des Streitpotenzials, das sowohl bei der Erörterung der Umgangsregelung als solcher als auch bei deren Vollzug auftreten kann, sieht der BGH die Beiordnung eines Rechtsanwalts als geboten an (so auch OLG München, Beschl. v. 25.02.2011 - 33 WF 328/11).

BGH, Beschl. v. 13.04.2016 - XII ZB 238/15

Quelle: Richter am Amtsgericht a.D. Dr. Wolfram Viefhues