Die Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG kann auch anfallen, wenn das Gericht im Berufungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheidet und zuvor ein Gespräch zur Erledigung des Verfahrens geführt wird.
Nach Eingang der Berufungsbegründung hatte das Gericht darauf hingewiesen, es beabsichtige die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Daraufhin telefonierten die Prozessbevollmächtigten der Parteien und tauschten sich darüber aus, ob und auf welche Weise eine vorzeitige Beendigung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung möglich erscheint. Insoweit wurde von dem Berufungsbeklagten unter anderem angeregt, die Berufung zurück zu nehmen und einen Kostenerstattungsanspruch anzuerkennen. Eine Einigung kam nicht zustande. Die Berufung wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss einstimmig zurückgewiesen.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren meldete der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten unter anderem eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG an. Er berief sich auf das zwischen den Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits geführte Telefonat.
Das Oberlandgericht hat eine Terminsgebühr angenommen. Die Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr seien glaubhaft gemacht. Die Parteien haben eine Besprechung zur Erledigung des Rechtsstreits durchgeführt.
Das Oberlandesgericht hat sich im Übrigen ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 2644) gewandt.
Dem BGH zufolge soll eine Terminsgebühr durch Erledigungsgespräche im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht anfallen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsverfahren im Stadium des § 522 Abs. 2 ZPO ein schriftliches. Dies reiche für eine Terminsgebühr nicht aus.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Berufungsverfahren als solches einheitlich zu betrachten. Dort ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ist als solches kein besonderes Verfahren, sondern Teil des gesamten Berufungsverfahrens. Es bleibt daher auch hier bei dem Grundsatz des § 128 Abs. 1 ZPO, wonach das Berufungsverfahren ein mündliches Verfahren ist.
Quelle: Dr. Ulrich Prutsch, Rechtsanwalt, Köln - Beitrag vom 24.10.08