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Löschung einer negativen Google-Bewertung?

Darf man auf Unternehmensprofilen von Google negative Bewertungen hinterlassen, auch wenn man selbst nicht Kunde war? Das OLG Oldenburg hat über einen Fall entschieden, bei dem nicht der Mandant, sondern dessen Geschäftspartner eine negative Bewertung über eine Anwaltskanzlei abgab. Nach dem OLG muss die Bewertung zwar nicht gelöscht, aber um einen entsprechenden Hinweis ergänzt werden.

Darum geht es

Anlass war die Klage einer Rechtsanwaltskanzlei aus dem Landkreis Oldenburg gegen einen Händler aus dem Landkreis Cuxhaven. 

Der Händler hatte im Google-Unternehmensprofil der Kanzlei eine negative Bewertung hinterlassen, nachdem er mit einem Rechtsanwalt der Kanzlei Kontakt hatte. 

Bei dem Anwalt handelte es sich jedoch nicht um den eigenen Rechtsanwalt des Händlers, sondern um den seines Geschäftspartners. Der Geschäftspartner hatte seinen Anwalt eingeschaltet, nachdem es Unklarheiten über die - steuerrechtlich relevante - Gestaltung der Rechnung des Händlers gegeben hatte. 

Daraufhin kam es zu einem Telefonat zwischen dem Händler und dem Anwalt seines Geschäftspartners wegen der Formalien der Rechnung. 

Weil er mit dem Inhalt des Telefonats nicht einverstanden war, entschloss sich der Händler zu einer Google-Bewertung mit nur einem von fünf Sternen nebst negativem Kurzkommentar. 

Die Kanzlei nahm den Händler vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung in Anspruch und forderte ihn zur Löschung der Bewertung auf. 

Das Landgericht gab der Klage statt und entschied, dass die Bewertung einen rechtswidrigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb (Artikel 12 Grundgesetz) darstelle.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Mit seiner Berufung vor dem OLG Oldenburg erreichte der Händler einen Teilerfolg. 

Der Senat ging zwar ebenfalls von einem Eingriff in den Gewerbebetrieb aus, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die Bewertung eine Meinungsäußerung darstelle und daher eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) erforderlich sei. 

Dabei sei zu berücksichtigen, das die Bewertung unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen von der Allgemeinheit in der Regel nicht als reine Meinungsäußerung, sondern als Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung verstanden werde. 

Die Bewertung des Händlers erwecke daher den Eindruck, auf einer eigenen Kundenerfahrung zu basieren. 

Hier sei der Händler zwar indirekt, nämlich als Gegenpartei, mit dem Leistungsangebot der Kanzlei in Kontakt gekommen und habe diesen Kontakt aufgrund des hohen Stellenwertes der Meinungsfreiheit auch im Internet bewerten dürfen. 

Der Händler habe dabei aber deutlich machen müssen, dass seinen Erfahrungen kein eigenes Mandatsverhältnis zu der von ihm bewerteten Kanzlei zugrunde gelegen habe. Denn die Bewertungen von Rechtsanwaltskanzleien richte sich in erster Linie an Personen, die selbst auf der Suche nach anwaltlicher Beratung seien. 

Die Bewertung des Händlers besitze aber nicht die gleiche Aussagekraft wie die Bewertung eines Mandanten des Rechtsanwaltes. 

Für die Zielgruppe von Anwaltsbewertungen sei in erster Linie die anwaltliche Leistung für den eigenen Mandanten von Interesse, die der Unternehmer hier aber gar nicht habe bewerten können. 

Der Senat stellte daher fest, dass der Unternehmer die Bewertung zwar nicht vollständig löschen, aber um den Zusatz ergänzen muss, selbst kein Mandant der Anwaltskanzlei gewesen zu sein.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Oldenburg, Urt. v. 04.06.2024 - 13 U 110/23

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 20.09.2024

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