Auch ohne ausdrückliche Honorarvereinbarung kann der Rechtsuchende nicht davon ausgehen, die Rechtsberatung sei kostenlos.
Über einen solchen Fall hatte das AG Brühl zu entscheiden (Urteil vom 15.10.2008 - 23 C 171/08). Ein Architekt war der Meinung, er habe eine „kostenlose Beratung“ erhalten, als er sich bei einem Rechtsanwalt über eine Angelegenheit gesellschaftsrechtlicher Natur erkundigt hatte. In einem mindestens halbstündigen Gespräch erhielt er jedenfalls Informationen über die Höhe der zu erwartenden Prozesskosten. Der Anwalt klagte sein Honorar ein und bekam Recht.
Das AG Brühl wies den Architekten in seiner Entscheidung darauf hin, dass Anwälte in aller Regel ihren Lebensunterhalt u.a. mit der Erteilung von Rechtsrat verdienen und dass daher keine kostenlose Beratung erwartet werden kann (vgl. § 34 RVG). Fehlt eine ausdrückliche Gebührenvereinbarung, kommen die zivilrechtlichen Vorschriften über die stillschweigende Vereinbarung bei Dienstverträgen zur Anwendung (§ 611 BGB). Der Architekt konnte nicht davon ausgehen, dass eine Beratung ohne Kostenfolge bleiben würde, zumal dies auch nicht der Branche bzw. dem anwaltlichen Kostenrecht entspricht.
Tipp: Letztlich ist es immer von Vorteil, wenn man die Mandantschaft schon von Anfang an über die zu erwartenden Kosten aufklärt und offen mit ihnen darüber spricht. So erspart man sich hinterher nerven- und zeitraubende Gerichtsverfahren.
Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 04.08.09