Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat; unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.
SachverhaltDie anwaltlich vertretene Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Der Vollstreckungsbescheid enthält wie auch schon der Mahnbescheid mangels entsprechender Angaben im Antrag nicht die für die Durchführung des Mahnverfahrens und den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids angefallenen Rechtsanwaltskosten. Daraufhin hat die Antragstellerin bei dem zuständigen Mahngericht die Festsetzung dieser Kosten gegen den Antragsgegner beantragt. Das Mahngericht hat sich für eine nachträgliche Kostenfestsetzung gemäß §§ 103 ff. ZPO für unzuständig erklärt.
Aus den Gründen:
Das Mahngericht ist für die nachträgliche Titulierung der angefallenen Rechtsanwaltskosten zuständig.
Nach § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ausschließende, ausdrücklich dem Mahngericht übertragene Aufgabe. Für die nachträgliche Geltendmachung von Kosten, die bei Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht berücksichtigt worden sind, sieht das Gesetz eine abweichende Regelung nicht vor. Es ist daher nicht zu rechtfertigen und führte zudem zu wenig praktischen Ergebnissen, für die nachträglich angemeldeten im Mahnverfahren angefallenen Kosten eine Zuständigkeit des (hypothetischen) Prozessgerichts anzunehmen. Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es daher bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat.
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Prutsch, Köln - Rafa-Z vom 29.03.09