Es entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG, wenn im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO verfahrensfehlerhaft ein Versäumnisurteil ohne Antrag ergeht.
Nach Zustellung der Klage und Ablauf der Frist für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hatte das Amtsgericht ein Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 ZPO erlassen, das rechtskräftig wurde. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren meldete der Kläger eine 0,5 Terminsgebühr nach Anmerkung 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV RVG an. Der Kostenbeamte setzte diese Gebühr jedoch ab, weil sie nach seiner Auffassung nicht entstanden sei. Auf die Erinnerung hin wurde die Terminsgebühr festgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.
Das OLG Thüringen geht davon aus, dass die Terminsgebühr nicht entstanden ist, weil es an dem erforderlichen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils fehlt. Entgegen der Auffassung des Amtsrichters ist ein solcher Antrag auch nicht konkludent gestellt worden. Die Vorschrift des § 331 Abs. 3 ZPO setzt neben dem Sachvertrag einen zusätzlichen Prozessantrag des Klägers voraus. Diese klare gesetzliche Regelung wird umgangen, wenn im Sachvortrag steht, dass ein konkludenter Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils unterstellt wird.
Zwar setzt der Wortlaut der Anmerkung 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV RVG nur voraus, dass eine Entscheidung gem. § 331 Abs. 3 ZPO ergeht. Die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn der Antrag fehlt, wird uneinheitlich beantwortet. Zum Teil wird die Entstehung der Terminsgebühr unter Hinweis darauf befürwortet, dass der Gesetzeswortlaut allein auf das Ergehen der Entscheidung abstellt und nicht zu überprüfen ist, ob dies ordnungsgemäß ergangen ist. Zudem muss der Kläger gem. § 139 ZPO auf das Fehlen des Antrags hingewiesen werden.
Nach anderer Auffassung ist dagegen für das Entstehen der Gebühr ein Antrag erforderlich.
Das Oberlandesgericht schließt sich der letzten Auffassung an. Der Gesetzeswortlaut werde unzulässig verkürzt, wenn nur auf den Erlass eines Versäumnisurteils abgestellt werde, da nach Nr. 3105 VV RVG ausdrücklich an die Stellung eines Antrags angeknüpft wird. Auf das Erfordernis eines Antrags solle nicht verzichtet werden. Das sei auch sachgerecht. Denn mit der Gebühr werde die anwaltliche Tätigkeit vergütet, die ausschließlich mit dem Stellen des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils verbunden sei.
Praxishinweis:
Der Fall zeigt, dass Nachlässigkeiten beim Abfassen der Klageschrift zu Gebührenverlusten führen können. Der Anwalt sollte darauf achten, dass der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils immer gestellt wird. Das ist mit Schriftsatzmustern und Textbausteinen leicht zu regeln.
Quelle: Dr. Ulrich Prutsch, Rechtsanwalt, Köln - Urteilsanmerkung vom 30.09.08