War ein Anwalt bereits im e.V.-Verfahren tätig, so kann er einen Verhaftungsauftrag auch mit einem Sach- und Taschen-Pfändungsauftrag kombinieren. Für diesen kombinierten Auftrag erhält der Anwalt eine gesonderte 0,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 18 Nr. 18 RVG, Nr. 3309 VV.
Diese besondere Gebühr wird in Literatur und Rechtsprechung auch als erstattungsfähig anerkannt, wenn nach allgemeiner Erfahrung und unter Berücksichtigung der Erwerbsart des Schuldners glaubhaft angenommen werden kann, dass mit einem Erfolg des Pfändungsauftrags gerechnet werden kann (LG Oldenburg - JurBüro 1991, 1003; LG Koblenz - JurBüro 1998, 214; Mümmler: RVG "Zwangsvollstreckung" Nr. 3.5; Enders - JurBüro 1999, 3).
Ist der Schuldner zu dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen oder verweigert der Schuldner die Abgabe grundlos, so erlässt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 901 Abs. 1 ZPO). Dieser Antrag auf Erlass des Haftbefehls wird in der Regel bereits in den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit aufgenommen.
Auf der Grundlage des Haftbefehls kann der Gläubiger an den Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Verhaftung erteilen. Für diesen Auftrag erhält der Anwalt des Gläubigers keine gesonderte Gebühr, denn diese Tätigkeit ist mit der durch den Antrag auf Erlass der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 18 Nr. 18, Nr. 3309 VV verdienten 0,3 Gebühr abgegolten.
Wird dagegen der Anwalt des Gläubigers erstmals mit der Erteilung des Haftauftrages in der Sache tätig, erhält er für diesen Auftrag die 0,3 Gebühr. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Gläubiger selbst den e.V.-Antrag gestellt hat und erst dann den Anwalt beauftragt, den Haftbefehl zu beantragen und sodann den Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung zu beauftragen.
War der Anwalt bereits im e.V.-Verfahren tätig, so kann er nunmehr den Verhaftungsauftrag auch mit einem Sach- und Taschen-Pfändungsauftrag kombinieren und den Gerichtsvollzieher anweisen, die Verhaftung zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erst dann vorzunehmen, wenn die zuvor in Auftrag gegebene Sachvollstreckung (Taschenpfändung) erfolglos verlaufen ist. Für diesen kombinierten Auftrag erhält der Anwalt eine gesonderte 0,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 18 Nr. 18 RVG, Nr. 3309 VV (Zöller ZPO 26. Aufl. § 753 Anm. 6 a).
Diese besondere Gebühr wird in Literatur und Rechtsprechung auch als erstattungsfähig anerkannt, wenn nach allgemeiner Erfahrung und unter Berücksichtigung der Erwerbsart des Schuldners glaubhaft angenommen werden kann, daß mit einem Erfolg des Pfändungsauftrages gerechnet werden kann.
- LG Oldenburg, JurBüro 1991, 1003
- LG Koblenz, JurBüro 1998, 214
- Mümmler, RVG "Zwangsvollstreckung" Nr. 3.5
- Enders, JurBüro 1999, 3
Nach Ansicht des LG Frankfurt in Rpfl. 1989, 126 sollen die Kosten des mit einem Verhaftungsauftrag gleichzeitig gestellten weiteren Auftrag auf Mobiliarpfändung regelmäßig nicht erstattungsfähig sein. Dem kann nicht zugestimmt werden, denn die Frage, ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war, und die Kosten damit erstattungsfähig sind, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Gläubigers, in dem die Kosten entstanden sind, d.h. wenn der Gläubiger sie für objektiv notwendig halten durfte. Unter "objektiv" verstehen Literatur und Rechtsprechung einhellig nicht etwa die "Sicht höherer Mächte", die im Falle des Scheiterns der Vollstreckung "schon immer" gewusst haben, dass das Vorgehen des Gläubigers aussichtslos sein würde. Auf den Erfolg der Zwangsvollstreckungsmaßnahme kommt es nicht an, sondern auf die Erkennbarkeit für den Gläubiger. Dieser Standpunkt "ex ante" aus der individuellen, wenngleich auch nicht subjektiven, Sicht des Gläubigers entspricht der bisher allgemeinen Meinung.
- LG Hannover, JurBüro 1990, 1679
- LG Wiesbaden, JurBüro 1989, 652
- Münzberg, JurBüro 1990, 780
- Zöller § 788 Rz. 9 a ZPO 26. Aufl.#
Eine relative Erfolgsaussicht kann bereits dann angenommen werden, wenn z.B. der Schuldner der Durchsuchung der Wohnung widerspricht und für diesen Fall der Gläubiger sogleich den e.V.-Antrag gestellt hat. Denn bereits der Widerspruch legt zweifelsfrei die Vermutung nahe, dass der Schuldner etwas zu verbergen hat. Dies rechtfertigt bereits den kombinierten Mobiliarvollstreckungs- und Verhaftungsauftrag und führt zur Entstehung der zusätzlichen Gebühr des § 18 Nr. 18 RVG (Thomas/Putzo § 807 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 ZPO).
Denn auch für einen solchen kombinierten Auftrag, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu versuchen und bei Erfolglosigkeit, wozu auch die Durchsuchungsversagung gehört, die Offenbarungsversicherung abzunehmen, erhält der Anwalt die Gebühr des § 18 Nr. 18, Nr. 3309 VV zweimal, nämlich einmal 0,3 für den Sachpfändungsauftrag und eine weitere 0,3 Gebühr für den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
- Behr, JurBüro 1998, 231 ff.
- Enders, JurBüro 1999, 1 ff.
Quelle: Detlev Schönemann, Bürovorsteher, Würzburg - Beitrag vom 21.07.08