Gibt es einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Strafverteidiger, wenn die Verteidigerkosten nur deswegen angefallen sind, weil ein Dritter Strafanzeige gegen den Mandanten gestellt hat?
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 08.01.2009 - 27 O 491/08 entschieden, dass es in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Erstattung der Verteidigerkosten gibt. Dies solle sogar für den Fall gelten, so das Gericht, wenn die Strafanzeige und das entsprechende Verfahren in die Öffentlichkeit getragen werden.
Letztlich liege es im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos, in den Mittelpunkt von strafrechtlichen Ermittlungen gezogen zu werden und einen Anwalt beauftragen zu müssen. Dieses Risiko könne jedermann gleichermaßen treffen und begründe daher keinen haftungsauslösenden Einzelfall. Eine anderweitige Bewertung würde auch dann nicht erfolgen, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen letztlich eingestellt würden.
Fakt ist, dass es in so gelagerten Sachverhalten keinen Schadenersatzanspruch in Form einer Gebührenerstattung für den Mandanten gibt. Ergo muss er die anfallenden Kosten für die Verteidigung, Akteneinsicht etc. selbst tragen.
Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 11.09.09