Es gibt einige Anwälte, die sich auf Verfahren in der Rechtsmittelinstanz spezialisiert haben. Und das nicht ganz ohne Grund, denn die Möglichkeit hier Gebühren zu verdienen ist nicht ganz uninteressant.
Folgende Gebühren können in der Rechtsmittelinstanz anfallen:
Die Verfahrensgebühr im Berufungsrechtszug entsteht für den Vertreter des Berufungsbeklagten beispielsweise bereits dann, wenn er von diesem Informationen zur Verteidigung gegen das eingelegte Rechtsmittel entgegennimmt. So sieht es jedenfalls das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14.08.2008 - I-24 W 62/08.
Darüber kann u.a. auch noch eine Einigungsgebühr anfallen, so die Düsseldorfer Richter. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Berufungskläger die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt und der Berufungsbeklagte der Berufungsrücknahme mit einer abweichenden Kostenfolge zustimmt.
Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 29.01.09