Wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht nur vorläufig eingestellt, später fortgesetzt und schließlich wiederum eingestellt, fallen sämtliche Gebühren insgesamt nur einmal an.
Der Anwalt verteidigt den Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren. Das Verfahren wurde nach § 154 StPO wegen eines anderen anhängigen Strafverfahrens eingestellt. Daraufhin rechnete der Pflichtverteidiger seine Vergütung mit der Landeskasse ab, und zwar eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG sowie eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Später wurde das Verfahren fortgesetzt und erneut gemäß § 154 StPO eingestellt, wegen eines anderen Strafverfahrens. Der Verteidiger rechnete daraufhin seine Gebühren nochmals ab. Der entsprechende Festsetzungsantrag wurde zurückgewiesen. Die hier gegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Mit der ersten Einstellung verdiente der Pflichtverteidiger eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG und eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Voraussetzung für diese zusätzliche Gebühr ist nicht, dass die Einstellung endgültig ist und bleibt. Ausreichend ist eine nicht nur vorläufige Einstellung, also eine solche, die aus Sicht der einstellenden Behörde von Dauer sein sollte.
Das war hier nicht der Fall. Mit der Fortsetzung des Verfahrens wurde keine neue gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ausgelöst. Vielmehr stellte sich die weitere Tätigkeit des Verteidigers als Fortsetzung der bereits bis zur ersten Einstellung vorgenommenen Tätigkeit dar. Der erneute Auftrag, in derselben Sache weiter tätig zu werden, lässt keine neuen Gebühren entstehen. Dies gilt auch für die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG.
Anderes hätte es sich verhalten, wenn die zweite Einstellung erst im gerichtlichen Verfahren erfolgt wäre oder doch das Hauptverfahren nicht eröffnet worden wäre. Da das vorbereitende Verfahren und das gerichtliche Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten darstellen, fällt im gerichtlichen Verfahren nicht nur eine neue Verfahrensgebühr an, sondern unter den Voraussetzungen der Nr. 4141 VV RVG auch eine weitere zusätzliche Gebühr.
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Prutsch, Köln - Rafa-Z vom 21.03.09