Kostenrecht -

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Schlichtungsverfahren

Wird ein Rechtsstreit zu dem Zweck ausgesetzt, die Zulässigkeit der bereits rechtshängigen Klage nachträglich durch die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens herbeizuführen, so sind die in diesem Schlichtungsverfahren entstandenen Anwaltskosten Kosten des Rechtsstreits, die im Rahmen des § 91 ZPO erstattungsfähig sind.

Darum geht es:
Die Klägerin erhob im Dezember 2006 Klage gegen die Beklagten vor dem Amtsgericht wegen einer feuchten Kalksandsteinmauer im Grenzbereich ihrer Grundstücke. Dieses verwies den Rechtsstreit an das Landgericht. Dieses brachte das laufende Verfahren zum Ruhen, um den Parteien die Möglichkeit zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 10 Abs. 1, 2 e) GüSchlG NRW zu geben.

Im nächsten Verhandlungstermin wies das Landgericht nunmehr darauf hin, dass die Klage mangels vorheriger Durchführung des Schlichtungsverfahrens unzulässig sein dürfte und nahm hierzu Bezug auf eine Entscheidung des OLG Köln. Daraufhin nahm die Klägerin die Klage noch im Termin zurück.

Zur Festsetzung angemeldet haben die Beklagten u.a. eine 1,8 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG in Höhe von 657,28 € mit der Begründung, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe sich - was insoweit unstreitig ist - für sie gegenüber der Schlichtungsstelle bestellt.

Der Rechtspfleger hat die Festsetzung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie verweisen auf § 91 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kostengrundentscheidung des Landgerichts umfasse die hier in Rede stehenden Kosten nicht.
Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst vollen Erfolg.

Die Beklagten haben Anspruch auf Erstattung der anlässlich des Schlichtungsverfahrens entstandenen Anwaltsgebühren. Die Entscheidung des Rechtspflegers wird dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht gerecht und schöpft diesen nicht aus.

Die Streitfrage, ob anlässlich des Güteverfahrens entstehende Anwaltsgebühren als Vorbereitungskosten im Sinne von § 91 Abs. 1 und 2 ZPO erstattungsfähig sind, lässt das Gericht offen (bejahend: BayObLG NJW-RR 2005, 724 = MDR 2004, 1263; OLG Bremen AnwBl 2003, 312; LG Mönchengladbach AnwBl 2003, 312; 313; LG Nürnberg-Fürth NJW-RR 2003, 1508; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdnr. 9; verneinend: OLG Hamm AGS 2008, 429; OLG Hamburg MDR 2002, 115 mit krit. Anm. Schütt, S. 116).

Vorliegend seien die Anwaltsgebühren nicht anlässlich eines vor Einleitung des Rechtsstreites durchgeführten Schlichtungsverfahrens entstanden. Vielmehr ist ein solches Verfahren erst während des bereits laufenden Hauptsacheverfahrens zu dem einzigen Zweck eingeleitet worden, die Zulässigkeit der bereits rechtshängigen Klage nachträglich herbeizuführen. Auch wenn dieses Unterfangen rechtsirrtümlich war, da eine Heilung der Unzulässigkeit nicht möglich ist, ändert dies nichts daran, dass es die Beklagten zur Rechtsverteidigung im Schlichtungsverfahren als erforderlich ansehen durften, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Aus diesem Grund sind die die von den Beklagten geltend gemachten Anwaltsgebühren vorliegend als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig.

Fazit:

Wird ein Rechtsstreit zu dem Zweck ausgesetzt, die Zulässigkeit der bereits rechtshängigen Klage nachträglich durch die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens herbeizuführen, so sind die in diesem Schlichtungsverfahren entstandenen Anwaltskosten Kosten des Rechtsstreits, die im Rahmen des § 91 ZPO erstattungsfähig sind.

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Quelle: OLG Köln - Beschluss vom 04.02.09