Anrechnung der niedrigeren Beratungshilfegebühr anstatt der „normalen“ Geschäftsgebühr im Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.
Die Ausgangssituation ist klar: Kommt es nach einer vorprozessualen Tätigkeit des Rechtsanwalts zu einem gerichtlichen Verfahren, dann muss die allgemeine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG angerechnet werden.
In einem Verfahren, in welchem der eigenen Partei jedoch Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt wird, ist nicht die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG, sondern lediglich die im Rahmen der Beratungshilfe entstehende Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) anteilig anzusetzen.
Diese Ansicht vertritt jedenfalls das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 23.06.2008 (5 W 34/08). Die wirtschaftlichen Gegebenheiten für die Gewährung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe sind insoweit gleich, so dass die Anrechnung der niedrigeren Beratungshilfegebühr anstatt der „normalen“ Geschäftsgebühr gerechtfertigt ist.
Gleichzeitig ist der Rechtsanwalt nicht gehindert, der eigenen Partei über die Beratungshilfe hinausgehende Kosten, nämlich die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG, in Rechnung zu stellen. Dem steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass ein beigeordneter Rechtsanwalt gegen die eigene Partei keine Vergütungsansprüche geltend machen kann. Die betreffende Vorschrift des § 122 ZPO bezieht sich nicht auf solche Anwaltsgebühren, die bereits vor der Gewährung von Prozesskostenhilfe entstanden sind.
Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 20.11.08