Anfang August dieses Jahres hat der Gesetzgeber mit § 15a RVG eine klarstellende Norm ins Gesetz aufgenommen, welche die Problematik der Gebührenanrechnung von (außergerichtlicher) Geschäftsgebühr auf die (prozessual entstehende) Verfahrensgebühr regelt.
Durch die neue RVG-Vorschrift wird die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr ausdrücklich geregelt.
Inzwischen haben das OLG Stuttgart (Beschl. v. 11.08.2009 – 8 W 339/09), das LG Berlin (Beschl. v. 05.08.2009 – 82 T 453/09) und auch das AG Bruchsal (Beschl. v. 17.08.2009 – 2 C 156/09) entschieden, dass § 15a RVG auch für Altfälle gilt. Grund dafür sei, so die Gerichte, dass es sich bei der Gesetzesnovelle nicht um eine echte Neuregelung, sondern um eine gesetzgeberische Klarstellung der schon vorher geltenden Anrechnungsregeln handele.
Mit Beschluss vom 26.05.2009, also noch vor Inkrafttreten der Norm, hatte das AG Wesel (Az. 27 C 125/07) mutig entschieden, dass die BGH-Rechtsprechung zu derartigen Anrechnungsfällen keine Bindungswirkung mehr entfalte, da der Gesetzgeber „in Kürze“ den § 15 a RVG einführen werde und dieser die Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich verbiete.
Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 04.09.09